Ferienwohnung mit S/M-Studio
Ein geradezu fesselnder Sachverhalt beschäftigte vor kurzem das Niedersächsische Finanzgericht (Urt. v. 24.04.2014, Az. 5 K 358/13). Der Kläger vermietete eine ca. 100 qm große Ferienwohnung in der oberen Etage eines Zweifamilienhauses. Sie besteht aus Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche und Bad. Zusätzlich gibt es zwei insgesamt 30 qm große Räume, "von denen der eine im Stil eines Bondage-, Sado-Maso (BDSM) Studios eingerichtet ist und der andere aufgrund seiner Ausstattung (z.B. Gynäkologenstuhl) als "Behandlungszimmer" dienen kann".
Der Betreiber hatte die Vermietungsumsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterworfen. Das Finanzamt war jedoch nach einer Betriebsprüfung zu der Ansicht gelangt, dass die sexuellen Praktiken im Vordergrund stehen, und die Beherbergung damit nicht charakterbestimmend sei. Sie unterwarf die Vermietungsumsätze daher der Regelbesteuerung.
Vor Gericht kämpfte der Kläger dafür, dass zumindest der auf den Wohn- und Schlafbereich bezogene Teil der Einnahmen geringer besteuert wird. Mit seiner Argumentation hatte er Erfolg. Es sei, so der Vermieter, nämlich nicht so, "dass die klassische Nutzung der Ferienwohnung durch die Nutzung der beiden 'speziellen Räumlichkeiten' in den Hintergrund trete. Wissenschaftliche Studien hätten belegt, dass der "Durchschnitts-Geschlechtsverkehr" ca. 15 Minuten dauere. Selbst wenn seine Gäste zweimal am Tag (also durchschnittlich ca. 30 Minuten) Sex hätten, bliebe ihnen immer noch genügend Zeit, um die 'normalen Räumlichkeiten' der Wohnung zu nutzen."
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