Intimverkehr kein Verzicht auf Räumungstitel
Hat ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen einen Titel auf Räumung der gemeinsamen Wohnung erwirkt, verzichtet er nicht auf dessen Vollstreckung, wenn er weiterhin intimen Verkehr mit seinem Partner pflegt – so das Landgericht (LG) Oldenburg (Beschl. v. 29.12.1989, Az. 1 T 1056/89).
Ein solcher Verzicht erfordert nach § 397 BGB einen Vertrag, durch den der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt. Die dafür notwendige Erlasserklärung kann zwar durch schlüssiges Handeln erfolgen. Allein aus sexuellen Handlungen lasse sich aber kein Erlasswillen ableiten – jedenfalls nicht bei unverheirateten Paaren.
Deren Beziehung ist nicht von vornherein auf Dauer angelegt und kann jederzeit durch einfache Erklärung beendet werden. Ist das Verhältnis belastet, könne vermutet werden, dass "ein wirksam erworbenes staatlich anerkanntes Instrument zur Durchsetzung des Trennungswillens nicht ohne weiteres aus der Hand gegeben wird." Neben sexuellen Handlungen müssen daher nach Auffassung des Landgerichts weitere Umstände hinzukommen, die den Rückschluss auf einen Erlasswillen zulassen.
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