Zu laut gefreut
Weil das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG seine Grenze in den Rechten anderer Mitmieter findet, ist ein grenzenloses Sexualleben nicht vom Grundgesetz gedeckt. Das meint jedenfalls das Amtsgericht (AG) Warendorf (Urt. v. 19.08.1997, Az. 5 C 414/97).
Der Wohnungsmieter kann daher nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser auch tagsüber Geräusche durch lautes Stöhnen sowie "Yippie"-Rufe beim Sexualverkehr auf Zimmerlautstärke hält. Wenn ein Haus nur über unzulänglichen Schallschutz verfügt, muss der Verursacher von Geräuschen besondere Rücksicht nehmen.
"Yippie-Rufer" sollten also in ein Haus mit ausreichendem Schallschutz ziehen oder ihr Schlafzimmer schallisolieren – oder sie müssen eben von lauten Rufen auf Zimmerlautstäke umstellen.
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