Fällt ein Flug wegen "außergewöhnlicher Umstände" aus, müssen Airlines unter Umständen keine Ausgleichzahlungen an die Passagiere leisten - aber eben nur "unter Umständen", wie das LG Frankfurt nun entschied.
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass Passagiere einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich haben, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern. Das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, bedeutet zunächst eine Schlappe für den Billigflieger Ryanair. Das LG ließ Berufung zum Oberlandesgericht zu (Urt. v. 30.01.2020, Az. 2-24 O 117/18).
Im Konflikt mit Ryanair um den Abschluss eines Tarifvertrages hatte die Pilotengewerkschaft Cockpit im August 2018 zu einem Streik aufgerufen. Zahlreiche Verbindungen mussten gestrichen werden. Mehrere betroffene Reisende traten ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab. Dessen Klage auf Ausgleich hatte dem Gericht zufolge Erfolg.
Um eine Haftung nach der Fluggastrechteverordnung auszuschließen, hätte das Flugunternehmen aber nachweisen müssen, dass es mit seinen personellen, materiellen und finanziellen Mitteln einen Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können, entschied das LG. Insbesondere könne eine Airline grundsätzlich gehalten sein, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.
"Die Beklagte hat sich um die Anmietung anderer Fluggeräte einschließlich Besatzung überhaupt nicht bemüht und keinen Kontakt mit anderen Luftfahrtunternehmen aufgenommen", stellte die Kammer fest. Deswegen hätten trotz des Pilotenstreiks keine "außergewöhnlichen Umstände" vorgelegen, die eine Haftung der Airline nach der Fluggastrechteverordnung ausschlössen.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
LG Frankfurt zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40017 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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