Eine Berliner Mieterin muss mit ihren 89 Jahren nicht noch einmal umziehen. Wegen ihres hohen Alters und ihrer langjährigen und tiefen Verwurzelung an ihrem Wohnort kann sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, so das LG Berlin.
Mieterinnen und Mieter dürfen ihre Ansprüche aus ihren Mietverträgen abtreten: Ein entgegenstehendes Abtretungsverbot sei unwirksam, so das LG Berlin, weil es die Mieterseite unangemessen benachteilige.
Wer bleibt auf den durch die Pandemie verursachten Kosten sitzen? Das LG München I hat nun in einem Streit um die Miete für eine recht noble Hochzeitslokalität entschieden.
Der Berliner Mietendeckel war von Anfang an umstritten, viele Vermieter:innen vereinbarten deshalb sog. Schattenmieten. Ob entsprechende Ansprüche bestehen, ist nicht immer eindeutig, meinen Max Baumgart und Felix Mansius.
Eine Existenzbedrohung für gewerbliche Mieter durch Corona-bedingte Schließungen müsse nicht im Einzefall festgestellt werden, so das KG. Die Nachteile seien vielmehr solidarisch von beiden Parteien zu tragen.
Weil Rauchwarnmelder Pflicht sind, könne der Vermieter Wartungskosten für diese umlegen, so das LG München I. Allerdings müsse der Vermieter das gegenüber dem Mieter ausdrücklich erklären.
Das BVerfG hat eine klare Entscheidung zum Berliner Mietendeckel getroffen: Das Land Berlin hatte keine Kompetenz, denn der Bund hat mit der Mietpreisbremse schon eine umfassende Regelung getroffen.