Der russische Fußballverband wehrt sich vor dem CAS gegen FIFA- und UEFA-Suspendierungen. Der IStGH-Chefankläger nimmt offizielle Ermittlungen zur Ukraine auf. Erste zweitinstanzliche Entscheidung gegen den verkürzten Genesenenstatus.
Thema des Tages - Ukraine-Krieg und Recht
CAS/Russland – Fußball-Ausschluss: Der russische Fußballverband (RFS) will gegen seinen Ausschluss von der WM 2022 in Katar und von sämtlichen internationalen Wettbewerben der FIFA und UEFA vor den Internationalen Sportgerichtshof CAS ziehen. Es fehle die Rechtsgrundlage für die Suspendierungen. spiegel.de berichtet.
Auf LTO kommen die wissenschaftlichen Mitarbeiter Thomas Funck und Niko Haug zu dem Ergebnis, dass die durch den FIFA-Rat bzw. durch das UEFA-Exekutivkomitee angeordneten Suspendierungen rechtlich auf wackeligen Beinen stehen. Die Statuten setzten dafür eine schwere Verletzung der "FIFA-Mitgliedschaftspflichten" bzw. der "Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der UEFA" voraus. In der Ukraine greife jedoch der russische Staat und nicht der Fußballverband an. Diese rechtliche Unsicherheit ließe sich jedoch beheben: Entsprechend der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (FIFA und UEFA sind eingetragene Vereine nach schweizerischem Recht) müssten sich die Mitgliederversammlungen der Verbände ebenfalls für eine Suspendierung aussprechen und dafür den Angriffskrieg als wichtigen Grund anführen.
In der FAZ werten die Rechtsprofessoren Martin Nolte und Christian Tams den Ausschluss als rechtmäßig und stellen für den Weltfußball auf Artikel 3 und 4 der FIFA-Statuten ab, die ein generelles Bekenntnis zu den international anerkannten Menschenrechten und eine Untersagung jeglicher Diskriminierungen enthalten. Die entscheidende und im Ergebnis zu bejahende Frage sei, ob das Verhalten Russlands den russischen Verbänden und Mannschaften auch dann zugerechnet werden kann, wenn sie das völkerrechtswidrige Vorgehen ihres Staates weder unterstützen noch sich zu ihm bekennen.
IStGH/Ukraine: Karim Khan, der Chefankläger am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), hat offizielle Ermittlungen zur Situation in der Ukraine aufgenommen, nachdem ihn 39 Vertragsstaaten darum ersucht hatten. Ermittelt wird zu Verbrechen, die seit November 2013 auf dem Gebiet der Ukraine begangen wurden. Dabei geht es um Vorgänge bei der Annektion der Krim, bei Kämpfen in der Ostukraine, aber auch während der aktuellen Invasion. Es berichten die SZ, taz.de (Christian Rath) und LTO.
EGMR/Russland – vorläufige Maßnahmen: Rechtsanwalt Christian Johann bespricht auf dem Verfassungsblog die vorläufigen Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. März. Auf Antrag der Ukraine hat der EGMR Russland verpflichtet, Angriffe auf Zivilisten zu unterlassen. Die Entscheidung wecke Neugierde, ob und in welchem Umfang der EGMR sich im Hauptsacheverfahren nun doch mit Menschenrechtsverletzungen im Zuge von Kampfhandlungen befassen wird. Dies habe der EGMR in einer jüngeren Entscheidung (zu Georgien) für Ereignisse, die sich während der aktiven Phase von Feindseligkeiten in einem bewaffneten Konflikt zutragen, eigentlich ausgeschlossen. Ebenfalls auf dem Verfassungsblog bespricht die wissenschaftliche Mitarbeiterin Isabella Risini (in englischer Sprache) die Entscheidung des EGMR und eruiert die Wirksamkeit solcher vorläufigen Maßnahmen.
Russland – Ukraine: Im Interview mit der taz (Christian Jakob) beantwortet der Privatdozent Christian Marxsen diverse (völker-)rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Russlands Angriff auf die Ukraine. Beispielsweise erläutert er die Zuständigkeiten des Internationalen Strafgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Implikationen von Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats und der UN-Vollversammlung.
EU-Bündnisfall: Die finnische Rechtsprofessorin Päivi Leino-Sandberg und die Politikwissenschaftlerin Hanna Ojanen erörtern auf dem Verfassungsblog (in englischer Sprache) die Voraussetzungen des Bündnisfalls im Falle eines Angriffs auf die EU nach Artikel 42 Absatz 7 EUV. Ein besonderer Fokus wird auf die Besonderheiten Finnlands als Nicht-NATO-Mitglied gelegt.
Cyberwar und Völkerrecht: Bei den ukrainischen Cyberangriffen auf russische Infrastruktureinrichtungen könne man durchaus von einem Cyberwar im Sinne des völkerrechtlichen Kriegsbegriffs sprechen, der den analogen Krieg flankiere, schreibt Rechtsprofessor Dennis-Kenji Kipker auf LTO. Privat organisierte Cyberattacken, wie diejenigen des Hackernetzwerks "Anonymous", fielen jedoch nicht unter das Völkerrecht. Kipker hält diese Unterscheidung für problematisch, weil unter dem Deckmantel des "Weltretters" im Zweifelsfall mehr Schaden als Nutzen verursacht werde. Zudem könnten durch solche Netzwerke verdeckte nachrichtendienstliche Operationen durchgeführt werden.
Russland – Einbürgerung und Völkerrecht: Auf dem Verfassungblog erörtert der Rechtsreferendar Patrick R. Hoffmann die systematische Verleihung der russischen Staatsangehörigkeit als Mittel der Destabilisierung anderer Staaten, was Russland in der Ukraine schon seit 2019 angewandt habe. Diese Praxis verstoße gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot.
Beschlagnahme von Oligarchen-Yacht: Das Bundeswirtschaftsministerium und die Hamburger Wirtschaftsbehörde teilten mit, dass die 600 Millionen Euro teure Yacht "Dilbar" des russischen Oligarchen Alisher Usmanow in Hamburg noch nicht beschlagnahmt wurde. Derzeit versuchen Behörden wohl, die genauen Eigentumsverhältnisse zu klären, um eine Beschlagnahme im Zuge von Sanktionen juristisch abzusichern. Offiziell als Inhaber eingetragen sei eine Holding auf Malta, von der nun die Spur zurück zu Usmanov verfolgt werde. Es berichten die SZ (Klaus Ott), spiegel.de und LTO.
Ukrainische Flüchtlinge: Der EU-Rat hat sich darauf geeinigt, Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine durch die Inkraftsetzung der EU-Massenzustroms-Richtlinie schnell und unkompliziert aufzunehmen. Die Richtlinie wurde in Folge der Kriege im ehemaligen Jugoslawien in den 1990er Jahren geschaffen. Damit sind Asylverfahren nicht notwendig und Schutzsuchenden werden Mindeststandards wie der Zugang zu Sozialhilfe und eine Arbeitserlaubnis garantiert. Der Schutz gilt zunächst für ein Jahr und kann um zwei weitere Jahre verlängert werden. LTO berichtet.
Im Interview mit spiegel.de (Dietmar Hipp) erklärt Rechtsprofessor Daniel Thym, warum die geringere Bereitschaft zur Aufnahme von Geflüchteten aus afrikanischen Ländern oder aus dem Nahen Osten im Vergleich zur gegenwärtigen Aufnahmebereitschaft bei Ukrainer:innen kein Rassismus sei. Eine unterschiedliche Behandlung legitimiere sich dadurch, dass die Ukraine uns "eben kulturell, aber auch geografisch relativ nahesteht". Bei Polen komme im Vergleich zu den Geflüchteten an der belarussischen Grenze noch hinzu, dass es ein Erstfluchtland ist. Auf die Religion dürfe man aber beispielsweise nicht abstellen.
Justiz
VGH Bayern zu Genesenenstatus: Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschied nun im Eilverfahren erstmals ein zweitinstanzliches Gericht, dass die Gültigkeitsdauer des Genesenstatus nicht drei, sondern sechs Monate betrage. Die Norm, die den Genesenenstatus definiert, sei voraussichtlich nichtig, weil die Norm nur auf die Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweist, was jedoch keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) finde. LTO berichtet.
EuGH – VW-Thermofenster: Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Athanasios Rantos können anerkannte deutsche Umweltvereinigungen gegen Entscheidungen des Kraftfahrt-Bundesamtes klagen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte vor dem Verwaltungsgericht Schleswig gegen die EG-Typengenehmigung von VW-PKW mit Thermofenster geklagt, das VG lehnte jedoch bereits die Klagebefugnis der DUH ab. Der Generalanwalt verwies nun aber auf die Aarhus-Konvention und die EU-Grundrechte-Charta. Es berichten LTO und spiegel.de.
BVerfG – DFB-Sanktionen: Wie nun bekannt wurde, hat der Verein FC Carl Zeiss Jena bereits im Dezember eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, um gegen vom Deutschen Fußballbund (DFB) verhängte und vom "Ständigen Schiedsgericht" des DFB bestätigte Sanktionen in Höhe von 24.800 Euro vorzugehen. Konkret ging es um von Fans gezündete Pyrotechnik. Mit diesem Fall beschäftigte sich im November bereits der Bundesgerichtshof, der die DFB-Strafen – entgegen ihrer Bezeichnung – nicht als Strafen, sondern als präventive Maßnahmen wertete. LTO berichtet.
OLG München – Auftragsmord/Tschetschenien: Wie jetzt erst bekannt wurde, hat die Bundesanwaltschaft den russischen Staatsbürger Valid D. am 4. Februar wegen eines staatlich geplanten, aber nicht durchgeführten Auftragsmords an einem Kritiker der tschetschenischen Führung vor dem Oberlandesgericht München angeklagt. Der Angeklagte soll sich 2020 gegenüber einem Mitglied des Sicherheitsapparats des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bereit erklärt haben, den Oppositionellen Mochmad Abdurachmanow, der als Asylbewerber in Bayern lebt, zu töten. Angeklagt ist er wegen des Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Verstößen gegen das Waffengesetz. Es berichten die SZ (Ronen Steinke) und LTO.
OLG Stuttgart – überteuertes Holz/Sammelklage: Wie LTO berichtet, verhandelt das Oberlandesgericht Stuttgart demnächst über eine 450 Mio. Euro schwere Schadensersatzklage einer Ausgleichsgesellschaft gegen das Land Baden-Württemberg. Dahinter stehen 36 Sägewerke, die dem Land vorwerfen, zwischen 1978 und September 2016 zu viel Geld für Nadelrundholz verlangt zu haben. In der Vorinstanz wurde schon das Sammelklage-Inkasso durch die Ausgleichsgesellschaft eines Prozessfinanzierers als unzulässig abgelehnt.
OLG Düsseldorf – Vergabestreit unter Waffenherstellern: Nun berichtet auch die FAZ (Oliver Schmale/Ulrich Friese) über den Prozess vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses des Waffenherstellers Haenel aus einem Vergabeverfahren der Bundeswehr mit einem Volumen von 200 Millionen Euro. Nachdem Haenel zunächst der Vorzug gegeben wurde, warf Heckler & Koch Haenel Patentrechtsverletzungen vor, woraufhin der Auftrag letztlich doch an Heckler & Koch ging. Das Urteil wird Anfang April erwartet.
LG Saarbrücken zu Morden durch Pfleger: Das Landgericht Saarbrücken hat einen ehemaligen Krankenpfleger wegen versuchten Mordes an fünf Patient:innen und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der 30-Jährige hatte 2015 und 2016 sechs Patient:innen nicht verordnete Medikamente verabreicht, um sich anschließend bei Wiederbelebungsmaßnahmen als Retter profilieren zu können. Nur zwei der betroffenen Patient:innen hatten überlebt. Weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Toden und den Medikamenten nicht nachgewiesen werden, verurteilte das LG in allen Fällen wegen versuchten Mordes. Die SZ (erweiterte sueddeutsche.de-Fassung) berichtet.
LG Limburg – Mord mit Heckenschere: Am Landgericht Limburg hat ein Prozess gegen einen 35-Jährigen begonnen, der einen Mann mit einer körperlichen Behinderung unter anderem mit einer elektrischen Heckenschere ermordet haben soll. Nach Angaben des Anklagen sei das Opfer der Hauptbelastungszeuge in einem anderen Prozess gegen den Angeklagten gewesen, bei dem es um eine Körperverletzung ging. spiegel.de berichtet.
LG Frankfurt/M. – "NSU 2.0"-Drohschreiben: Im NSU 2.0-Prozess vor dem Landgericht Frankfurt/M. hat die Linken-Vorsitzende Janine Wissler als Zeugin ausgesagt und sich über den staatlichen Umgang mit Informationen empört. So habe sie abredegemäß zu den laufenden Ermittlungen absolutes Stillschweigen gehalten, während der damalige hessische Landespolizeipräsident Journalist:innen in einem Hintergrundgespräch über die Drohungen informiert habe. Außerdem habe das Landeskriminalamt ihr gegenüber mehrfach fälschlicherweise bestritten, dass Ihre Daten von der Polizei abgefragt wurden. Die SZ (Annette Ramelsberger) und FAZ-Rhein-Main berichten.
VG Köln zu NetzDG-Meldepflicht: Über die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zur Unionsrechtswidrigkeit der im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vorgesehenen Hass-Meldepflicht von sozialen Netzwerken berichtet nun auch die FAZ (Katja Gelinsky). Ermittler wollen nun verstärkt auf zivilgesellschaftliche Organisationen zugehen, damit diese strafbare Inhalte melden. Allerdings werde es dabei schwer, an die Nutzerdaten von Verdächtigen zu gelangen.
StA Frankfurt/M. – Untreue beim DFB: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. hat im Zusammenhang mit Untreue-Vorwürfen gegen den Ex-DFB-Generalsekretär Friedrich Curtius und gegen den Medienberater Kurt Diekmann Durchsuchungen durchgeführt. Die beiden sollen Scheinverträge zwischen dem DFB und Diekmanns Agentur geschlossen haben, aufgrund derer der DFB 360.000 Euro ohne Gegenleistungen zahlte. Es berichten die FAZ (Michael Horeni), SZ (Johannes Aumüller/Thomas Kistner), Welt und LTO.
Recht in der Welt
Japan – Ex-Nissan-Direktor Kelly: Der frühere amerikanische Nissan-Direktor Greg Kelly ist im Zusammenhang mit der Affäre um den früheren Nissan-Chef Carlos Ghosn vom Bezirksgericht in Tokio zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Er soll Ghosn bei der Verschleierung von Einkommen geholfen haben. Nissan Motor wurde für die gleiche Tat zu einer Strafzahlung von 1,6 Millionen Euro verurteilt. Ghosn hatte sich zur Jahreswende 2019/20 durch eine spektakuläre Flucht in den Libanon einem Strafverfahren entzogen. Die FAZ (Patrick Welter) berichtet.
Patrick Welter (FAZ) bewertet das Vorgehen der japanischen Justiz in einem separaten Kommentar als unverhältnismäßig. Kelly sei nach seiner Verhaftung mehr als drei Jahre in Japan festgehalten worden, um nun zu nur sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt zu werden. Offenbar wolle "Japan ausländische Manager lieber nicht im Land beschäftigen".
Frankreich – Germanwings-Absturz: Sieben Jahre nach dem Unglück in den Alpen hat die französische Justiz das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eingestellt. Niemand habe vorhersehen können, dass Co-Pilot Andreas Lubitz den Airbus am 24. März 2015 absichtlich gegen einen Berg steuert. In Deutschland wurden die Ermittlungen schon 2017 eingestellt. spiegel.de berichtet.
Sonstiges
Versammlungen auf Autobahnen: Auf dem JuWissBlog untersucht der Jurastudent Johannes Kühle § 13 Absatz 1 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes, der eine Versammlung auf Autobahnen pauschal verbiete. Das Verbot lasse keinen Platz für ausdifferenzierte Abwägungen widerstreitender Interessen und verstoße mithin gegen die Versammlungsfreiheit. Sollten Demonstrierende der "letzten Generation" Autobahnen in NRW blockieren, werde die Norm in den Fokus rücken.
Fusionskontrolle: Im Interview mit beck-aktuell (Tobias Freudenberg) kritisiert Rechtsanwalt Kim Manuel Künstner eine "Selbstverzwergung" der Fusionskontrolle, die dadurch entstehe, dass man sich auf die wirtschaftlichen Folgen beschränke. Die Machtkonzentration sei auf ganz vielen Ebenen ein Problem.
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Am Montag erscheint eine neue LTO-Presseschau.
lto/tr
(Hinweis für Journalist:innen)
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Die juristische Presseschau vom 4. März 2022: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47719 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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