Die juristische Presseschau vom 3. Mai 2022: Kriegs­ein­tritt und Völ­ker­recht / Bun­des­re­gie­rung gegen ewiges Wider­rufs­recht / Por­tugal kippt Vor­rats­da­ten­spei­che­rung

03.05.2022

Stellt die Ausbildung ukrainischer Soldaten einen Kriegseintritt dar? Bundesregierung setzt sich für kürzeres Widerufsrecht bei fehlerhaften Kreditverträgen ein. In Portugal wurde die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt.

Thema des Tages

Kriegseintritt und Völkerrecht: In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom März heißt es, mit der Ausbildung ukrainischer Soldat:innen an deutschen Waffen verlasse man "den gesicherten Bereich der Nichtkriegsführung". Die Linke warnte deshalb, der Bundestag habe mit seinem Beschluss, schwere Waffen an die Ukraine zu liefern und darüber hinaus auch ukrainische Soldaten auszubilden, Deutschland "zur aktiven Kriegspartei gemacht". Die Bundesregierung wies diese Sichtweise zurück. Sie geht davon aus, dass Deutschland durch die Ausbildung von ukrainischen Soldat:innen völkerrechtlich gesehen keine Kriegspartei wird. zeit.de und spiegel.de berichten.

Christian Rath (taz) kritisiert die Warnungen von Prominenten, dass Russland die Lieferung von schweren Waffen an die Ukraine als Kriegseintritt werten könne. Es sei inkonsistent, die rote Linie des Kriegseintritts an dieser Stelle zu ziehen und die Lieferung von leichten Waffen sowie das Verhängen von Sanktionen noch als ungefährlich zu werten. Unter westlichen Völkerrechtler:innen sei es weitgehend Konsens, dass die Lieferung von Waffen keinen Kriegseintritt bedeute, sondern erst das Eingreifen von Soldat:innen. Dass Russland bisher die Nato-Staaten nicht angegriffen hat, liege aber nicht an solchen völkerrechtlichen Überlegungen, sondern an der funktionierenden militärischen Abschreckung.

Ukraine-Krieg und Recht

Sanktionen gegen Russland/Sport: Das Sportgericht der Europäischen Tischtennis-Union (ETTU) hat einem Einspruch der vom Verband ausgeschlossenen russischen Champions-League-Halbfinalisten Orenburg und Jekaterinburg stattgegeben. Das Gremium untersagte dem Verband, "Klubmannschaften wie Vertreter ihrer Länder" zu behandeln. Durch den Ausschluss der beiden russischen Mannschaften war Borussia Düsseldorf als Gewinner des anderen Halbfinals zum Sieger erklärt worden. Nun könnte der Verband das Halbfinale neu ansetzen, den Wettbewerb abbrechen oder der Internationale Sportgerichtshof (CAS) könnte sich mit dem Fall beschäftigen. Düsseldorf hat jedenfalls erklärt, kein Finale gegen einen russischen Club bestreiten zu wollen. Die SZ berichtet.

Sanktionen gegen Russland/Durchsetzung: Zur besseren Durchsetzung der Sanktionen gegen Unterstützer:innen des russischen Angriffskriegs hat die Bundesregierung das letzte Woche angekündigte Vorhaben, gesetzliche Änderungen vorzunehmen, konkretisiert. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) teilte mit, dass man in einem ersten Schritt unter anderem Ausfuhrrestriktionen, Kapitalmarktbeschränkungen und Listungen gegen Einzelpersonen und Organisationen vornehmen werde, deren Gelder und Vermögenswerte dann eingefroren werden. Mittelfristig solle ein weiteres Sanktionsdurchsetzungsgesetz beschlossen werden, das aufgrund der grundlegenden Veränderungen mehr Zeit benötige. Die FAZ (Manfred Schäfers) berichtet.

Verteidigung der Ukraine: Reinhard Müller (FAZ) befasst sich mit dem vom amerikanischen Verteidigungsminister Lloyd Austin geäußerten Ziel, "dass Russland so weit geschwächt wird, dass es zu so etwas wie dem Einmarsch in die Ukraine nicht mehr in der Lage ist." Dies sei zulässig, so Müller, wenn man darin nicht den Plan einer dauerhaften Knechtung, sondern die Verhinderung völkerrechtswidriger Angriffskriege sieht. Völkerrechtlich sei das Selbstverteidigungsrecht keinesfalls auf die eigenen Landesgrenzen begrenzt, sodass die Ukraine auch Ziele in Russland attackieren könne. Dabei dürften andere Staaten auch unmittelbar Unterstützung leisten. Alles Weitere seien "politisch-taktische Überlegungen."

Rechtspolitik

Ewiges Widerrufsrecht bei Darlehen: Wie die SZ (Nils Wischmeyer) berichtet, möchte die Bundesregierung das sogenannte "ewige Widerrufsrecht" bei Kreditverträgen auf ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsabschluss reduzieren. Dies will die Bundesregierung in einer neuen EU-Richtlinie durchsetzen, die regeln soll, wer wann an einen Kredit kommen kann. Nach dem ewigen Widerrufsrecht können Bankkunden Kreditverträge ewig widerrufen, wenn der Vertrag signifikante Fehler wie beispielsweise einen nicht klar definierten Zinssatz enthalte oder wenn die Bank eine falsche Widerrufsbelehrung abgebe. Die SZ schildert die Relevanz anhand eines konkreten Falles.

Virtuelle Hauptversammlungen: beck-community (Cornelius Wilk) berichtet über den Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 27. April beschlossen hat. Durch eine Anpassung des Aktiengesetzes soll die virtuelle Hauptversammlung über die Pandemie hinaus möglich bleiben. Zentrale Punkte sind unter anderem das Vorab- und Live-Fragerecht und das Stellungnahmerecht mit neuen Fristen sowie erleichterte Satzungsänderungen. Das Gesetzgebungsverfahren soll abgeschlossen werden, bevor am 31. August 2022 die Befristung der aktuellen Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung abläuft.

Justiz

IGH — Deutschland vs. Italien: Nun berichtet auch LTO über die Klage der Bundesregierung gegen Italien vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH), weil das Land immer noch Entschädigungsklagen von Opfern des NS-Regimes gegen Deutschland zulässt. 

EuGH zu Uploadfiltern: Der Rechtsanwalt Martin Gerecke bespricht im FAZ-Einspruch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof aus der vergangenen Woche zur Rechtmäßigkeit von Art. 17 der EU-Urheberrechts-Richtlinie als Grundlage für sogenannte Uploadfilter. Die deutsche Umsetzung der Richtliniennorm im Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) sieht er durch das Urteil bestätigt. Kritisch merkt Gerecke an, dass der Verweis des EuGH darauf, dass die Norm aber auch ausdrücklich ein Sperrverbot erlaubter Inhalte vorsehe, wenig mehr sei "als eine Art der Selbstvergewisserung, die der Praxis großer Plattformen kaum standhalten dürfte."

In einer weiteren Besprechung dieses Urteils hebt Felix Reda von der GFF (Gesellschaft für Freiheitsrechte) auf dem Verfassungsblog hervor, dass die EuGH-Entscheidung auch den Sinn des Verbots allgemeiner Überwachungspflichten zum Schutz des Wesensgehalts der Meinungsfreiheit präzisiere. Er untersucht, welche Auswirkungen das Urteil auf das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. zu der Frage hat, inwiefern Plattformen dafür verantwortlich sind, gegen Falschzitate auf der Plattform vorzugehen (Renate Künast gegen den Meta-Konzern). Das LG hatte Künast einen Unterlassungsanspruch gegen Facebook zugesprochen, die Wiedergabe aller zum Zeitpunkt des Urteils auf der Plattform befindlichen Falschzitate zu beenden.  

BVerfG zum BayVSG: Rechtprofessor Klaus Ferdinand Gärditz bespricht auf dem Verfassungblog das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayrischen Verfassungsschutzgesetz von letzter Woche und leitet daraus "Konturen eines allgemeinen Nachrichtendienstverfassungsrechts" ab. Außerdem kritisiert er das Medienecho zum Urteil, das den Eindruck suggeriere, dass "Bayern seine Sicherheitsgesetzgebung ‘an die Wand gefahren‘" habe. Tatsächlich habe das BVerfG die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der meisten Regelungen jedoch mit einer Fortgeltungsanordnung verbunden, sodass der Landesgesetzgeber die Normen ohne große Umstände korrigieren könne.

BVerwG — Impfpflicht für Soldat:innen: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Impfpflicht von Soldat:innen verhandelt. Geklagt haben zwei Soldaten, die sich auf ihre Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit berufen. Grundlage für den Rechtsstreit ist eine Verordnung des Verteidigungsministeriums, wodurch die Covid-Impfung ab dem 24. November 2021 in die Liste der generell durchzuführenden Basisimpfungen aufgenommen wurde. Begründet wurde sie mit der Gesunderhaltungspflicht nach dem Soldatengesetz. spiegel.de und zeit.de berichten.

BGH zu Vorfahrtsregeln: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem März, die nun veröffentlicht wurde, hat bei einer "beidseitigen Fahrbahnverengung" kein Auto Vorfahrt. Anders als bei der "einseitig verengten Fahrbahn" ende hier kein Fahrstreifen, "sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt". Daher gelte das "Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme." Es berichten die Welt, spiegel.de und LTO.

VGH BaWü zu AKW Neckarwestheim II: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einen Eilantrag von Atomkraftgegner:innen abgelehnt, die den Betrieb des Atomkraftwerks Neckarwestheim II im Landkreis Heilbronn wegen angeblicher Gefahren durch Risse an Rohren untersagen lassen wollten. Zuvor hatte das Umweltministerium einen Antrag auf Stilllegung abgelehnt. Aufgrund des sogenannten Funktionsvorbehalt der Exekutive sei alleine die Exekutive für "die Beurteilung von Art und Ausmaß bestehender Risiken und die Entscheidung, ob solche hinzunehmen sind oder nicht" verantwortlich. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Block II spätestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres ohnehin stillgelegt werden muss. LTO berichtet.

VGH BaWü zu Verpackungssteuer: Rechtsprofessor Michael Droege bespricht auf dem Verfassungsblog das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Tübinger Verpackungssteuer vom 29. März. Er kritisiert den VGH dafür, nach der abgelehnten Kompetenz der Stadt zwar noch die Vereinbarkeit kommunaler Abfalllenkungsbesteuerung mit bundesrechtlichem Abfallrecht geprüft zu haben, aber nichts zur "erdrosselnden Steuerwirkung" als Eingriff in die Berufsfreiheit und zu einem möglichen Verstoß gegen die EU-Einwegkunststoffrichtlinie gesagt zu haben. Mit der von der Stadt Tübingen eingelegten Revision verbindet er die Hoffnung, dass das BVerwG und vielleicht auch das BVerfG den kommunalen Aufwand- und Verbrauchssteuern einen zeitgemäßen finanzverfassungsrechtlichen Rahmen geben können.

OLG Frankfurt/M. zu Managerhaftpflicht/Wirecard: Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat eine Eilentscheidung aus dem November bestätigt, wonach der ehemalige Wirecard-Chef Markus Braun einen Anspruch gegen seine Managerhaftpflichtversicherung auf Übernahme von Public-Relations-Kosten hat. Die Versicherung umfasse bei kritischer Medienberichterstattung und einem deswegen drohenden, karrierebeeinträchtigenden Reputationsschaden auch einen vorläufigen Deckungsschutz für PR-Kosten. Der Anspruch sei jedoch auf 100.000 Euro begrenzt. LTO berichtet.

VG Gießen zu Maskenpflicht an Uni: Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen im Eilverfahren kann die Philipps-Universität Marburg ihre in einer Allgemeinverfügung normierte Maskenpflicht jedenfalls nicht auf die Unfallverhütungsvorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs VII stützen. Die Norm berechtige nur den Unfallversicherungsträger (hier die Unfallkasse Hessen), aber nicht die Uni selbst. Ob die Maskenpflicht auf das Hausrecht des Universitätspräsidenten gestützt werden kann, ließ das Gericht offen. LTO berichtet.

BGH-Richter Wolfgang Kirchhoff: Im Interview mit beck-aktuell (Monika Spiekermann) erläutert Wolfgang Kirchhoff warum er im Jahr 2004 von einer Großkanzlei zum Bundesgerichtshof gewechselt ist. Im Vergleich zum Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit im Jahr 1989 habe sich das Berufsbild des wirtschaftsberatenden Anwalts stark geändert, sodass Kennzahlen wie Umsatz und Profit zu Hauptzielen geworden seien. Zudem seien Lebensqualität und Familienleben zu kurz gekommen, was sich am BGH gebessert habe. Außerdem berichtet er über die unterschiedlichen Arbeitsweisen.

Brandenburger Justiz/mittlerer Dienst: In Brandenburg soll dem Mangel an Bewerber:innen im mittleren Dienst der Justiz entgegengewirkt werden. Ab September 2023 soll die Ausbildungszeit der Justizfachangestellten von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Zudem ist eine Verbeamtung vorgesehen. LTO berichtet.

Recht in der Welt

Portugal — Vorratsdatenspeicherung: Das portugiesische Verfassungsgericht hat am 19. April die anlasslose Vorratsdatenspeicherung gekippt. Das verdachtsunabhängige Speichern von Kommunikations- und Bewegungsdaten verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Einschränkung des Rechts auf Privatsphäre und Familienleben. Konkret wurden Regelungen aus dem Jahr 2008 beanstandet, die besagten, dass die Anbieter von Telekommunikations- und Internetdiensten alle Verbindungs- und Standortdaten selbst bei vergeblichen Anrufversuchen für einen Zeitraum von einem Jahr speichern und zur Verhütung sowie Verfolgung schwerer Straftaten herausgeben mussten. netzpolitik.org (Alexandra Conrad) berichtet.

Schweiz — Pressefreiheit/Bankenrecht: Nachdem im Februar das Schweizer Bankensystem und speziell die Großbank Credit Suisse nach Recherchen von Journalist:innen von einem massiven Leak ("Suisse Secrets") betroffen waren, wird nun über die Pressefreiheit im Land diskutiert. Denn an den Recherchen waren keine schweizerischen Journalist:innen beteiligt, weil ihnen aufgrund von Artikel 47 des Schweizer Bankengesetzes ein bis drei Jahre Gefängnis bei Verletzung des Schutzes von Bankdaten drohten. Am Donnerstag befasst sich nun die Schweizer Parlamentskommission für Wirtschaft und Abgaben mit dem Bankengesetz. Zudem kündigte die Uno-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, Irene Khan, im Interview mit spiegel.de (Frederik Obermaier/Bastian Obermayer u.a.) an, den Fall vor den Uno-Menschenrechtsrat zu bringen.   

Lettland — Push-Backs von Geflüchteten: Auf dem Verfassungsblog berichtet die Juristin und Journalistin Aleksandra Jolkina (in englischer Sprache) über Push-Backs von Geflüchteten an der litauisch-belarussischen Grenze, die 2020 durch litauische Gesetze angeordnet worden seien. Sie hat Interviews mit betroffenen Geflüchteten geführt und berichtet von möglichen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne von Artikel 3 EMRK und Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta.

Marokko — Begnadigungen: Anlässlich des Eid-al-Fitr-Festes zum Ende des Ramadans hat der marokkanische König Mohammed VI. insgesamt 958 Verurteilte begnadigt. Darunter auch 29 wegen "Terrorismus" und "Extremismus" verurteilte Personen. Die FAZ berichtet.

Sonstiges

Apple Pay: Nach vorläufigen Ermittlungen der EU-Kommission verstößt der US-Konzern Apple mit seinem Zahlungsdienst Apple Pay gegen europäische Wettbewerbsvorschriften. Im Bereich der mobilen Geldbörsen beschränke das Unternehmen den Wettbewerb, indem es den Zugang zu der für mobiles Zahlen erforderlichen NFC-Technologie zugunsten von Apple Pay einschränke. Apple kann sich nun zu den Vorwürfen äußern. Hält die EU-Kommission danach an den Vorwürfen fest, droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu zehn Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Es berichten SZ (Helmut Martin-Jung), FAZ (Hendrik Kafsack/Franz Nestler), Hbl (Christoph Herwartz), spiegel.de und LTO.

Franz Nestler (FAZ) schreibt in einem separaten Kommentar, dass Apples Vorgehen den Wettbewerb behindere und dass Apples Argumentation in der Sache auf ein "Friss oder stirb" hinauslaufe. Apple sehe keine Beeinträchtigung, weil alle Banken bei Apple Pay mitmachen könnten. Allerdings müssten die Banken vergleichsweise hohe Gebühren zahlen und würden lieber auf eigene oder fremde Apps setzen. Apple solle daher seine NFC-Technologie für Drittanbieter freigeben.

Juristin bei Amnesty International: Im Interview mit LTO-Karriere (Franziska Kring) erklärt Beate Streicher, Juristin bei Amnesty International in Deutschland, die Strukturen der NGO und berichtet über ihren Arbeitsalltag, der eine Mischung aus juristischen Fragestellungen und politischen und strategischen Aspekten sei. Sie ist zuständig für die Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit und beschäftigt sich momentan hauptsächlich mit Fragen des humanitären Völkerrechts im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.

RAF-Prozess Stuttgart-Stammheim: Die FAZ (Marlene Grunert) rezensiert das Buch "Die Stammheim-Protokolle. Der Prozess gegen die erste RAF-Generation" von Florian Jessberger und Inga Schuchmann. Der Band mache die 1975 bis 1977 im Gericht angefertigten Mitschriften erstmals zugänglich und die Herausgeber:innen ordneten sie strafrechtlich und zeithistorisch ein. Man bekomme spannende Eindrücke von allen Verfahrensbeteiligten, vom Umgang des Gerichts mit Ulrike Meinhofs Selbstmord und von den Versuchen der Terroristen, aus dem Vietnamkrieg ein Widerstandsrecht abzuleiten.

 

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LTO/tr

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 3. Mai 2022: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48318 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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