Wie viele andere Anwälte hat auch der Bundesjustizminister sein beA noch nicht aktiviert. Der BGH äußert sich grundsätzlich zum Einsatz polizeilicher Lockspitzel und die Amokfahrt von Volkmarsen wird mit lebenslanger Haft bestraft.
Thema des Tages
beA: Ab dem neuen Jahr gilt für Anwälte und Anwältinnen eine aktive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach. Wer zu den ca. 23.000 zugelassenen Anwälten oder Anwältinnen gehört, die ihr beA bislang noch nicht vollständig aktiviert haben, verstößt aber jetzt schon gegen das Berufsrecht, informiert LTO (Hasso Suliak) und nennt ein ganz prominentes Beispiel: Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Durch einen Sprecher habe der Minister jedoch erklären lassen, er werde die Aktivierung unmittelbar vornehmen. Bundeskanzler und Rechtsanwalt Olaf Scholz (SPD) ist die Aktivierung bereits gelungen. Die Kammern führen unterschiedliche Gründe an, warum ein Teil ihrer Mitglieder die Aktivierung bislang unterlassen hat: Vergesslichkeit, forensische Untätigkeit und technisches Unvermögen. Die fehlende Aktivierung des beA könne allerdings zu Haftungsrisiken und Bußgeldern führen.
Rechtspolitik
Corona – Impfpflicht: In einem Gastkommentar für die SZ legt Rechtsprofessor Franz Mayer dar, dass einer Impfpflicht keine durchschlagenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, diese angesichts der Schutzpflicht des Staates tatsächlich sogar geboten sein könnte. Des weiteren nimmt der Autor das Bundesverfassungsgericht gegen polemische Kritik am Bundesnotbremsen-Beschluss in Schutz. Offenbar aus Frust über verlorene Deutungshoheit ergingen sich Juristen in "Trotzreaktionen", würden dabei aber verkennen, dass sie den "Zusammenhalt in der Pandemiebekämpfung" beschädigten. Reinhard Müller (FAZ) erinnert, dass der Zweck einer Impfpflicht die Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems ist. Unter diesem Prinzip sollte sich leicht eine parlamentarische Mehrheit finden lassen, auch wenn "Abgeordnete der FDP" und andere "einen eher schlichten Freiheitsbegriff" vertreten. Niemand sei aber eine Insel.
spiegel.de (Dietmar Hipp) gibt in Frage-Antwort-Form einen Überblick über rechtliche Fragen, die mit der bereits beschlossenen Pflege-Impfpflicht und mit der diskutierten allgemeinen Impfpflicht verbunden sind. Eine allgemeine Impfpflicht könnte bei jüngeren Menschen verfassungsrechtlich heikel sein, wenn diese selten an Covid erkranken und deshalb auch als Ungeimpfte das Gesundheitssystem wenig belasten.
Corona – Freiheit: In einem Gastbeitrag für die Welt konstatiert der stellvertretende Vorsitzende der FDP, Wolfgang Kubicki, eine "kritische Phase unseres freiheitlichen Rechtsstaates". In fast zwei Jahren Pandemie sei "keine breite gesellschaftliche Diskussion über die Grenze der individuellen Freiheit geführt" worden, dabei waren "die Freiheitseingriffe stark, die Begründungen der Exekutive schwach". Hier sei ein Paradigmenwechsel vonnöten.
Cannabis: Daniel Deckers (FAZ) spricht sich in einem Kommentar gegen die von der Ampelkoalition geplante Legalisierung von Cannabis aus. Tatsächlich könne sich Deutschland mit seiner "Mischung aus Prävention, Schadensminimierung, Angebotsreduzierung und Suchhilfe weltweit sehen lassen". Eine "Ausweitung des Rauschgiftangebots" lasse sich kaum mit "Kindeswohl und Jugendschutz" vereinbaren, dies sollte einen Gesundheitsminister, der eine "evidenzbasierte Gesundheitspolitik" verfolge, aufschrecken.
Digitale Märkte: Das EU-Parlament hat sich laut LTO auf einen Entwurf zum Digital Markets Act verständigt. Nunmehr müsse die geplante Regulierung "zentraler Plattformdienste" mit den Mitgliedstaaten abgestimmt werden.
Justiz
BGH zu Lockspitzeln: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation zu einem Verfahrenshindernis führt. Bisher hatten die BGH-Senate überwiegend eine Strafmilderung für ausreichend gehalten. Im konkreten Fall waren laut LTO (Christian Rath) zwei Asylbewerber als Klein-Dealer tätig und wurden von einem verdeckten Ermittler zum Kauf einer größeren Menge Drogen "aufgestiftet". Der BGH hob die Verurteilung der Kleindealer auf. Das Landgericht Freiburg muss nun erneut prüfen, ob der Scheinkauf des Lockspitzel in der Größenordnung des bisherigen Tatverdachts blieb und ob er die Kleindealer dabei unzulässig "manipuliert" hat.
LG Kassel zu Amokfahrt Volkmarsen: Wegen versuchten Mordes in 89 Fällen und weiterer Straftatbestände hat das Landgericht Kassel den Amokfahrer von Volkmarsen zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und eine anschließende Sicherungsverwahrung vorbehalten. Das Motiv des Mannes für den PKW-Angriff auf einen Karnevalszug sei im Dunkeln geblieben. Nach FAZ (Matthias Trautsch) und spiegel.de (Beate Lakotta) habe eine Gutachterin die Vermutung geäußert, dass der zur Tatzeit 29-Jährige einen Ausweg aus einer desolaten Lebenssituation suchte und diese nicht in einem Suizid, sondern in einem überwachten, geregelten und versorgten Leben unter staatlicher Aufsicht finden wollte.
EuGH zu EuHB und Amnestie: Eine – zwischenzeitlich aufgehobene – Amnestie kann die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nicht verhindern, entschied der Europäische Gerichtshof. Die Strafverfolgung sei in einem solchen Fall ohne Entscheidung nationaler Justizbehörden über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Betroffenen eingestellt worden. Der Grundsatz "ne bis in idem" greife in einem solchen Fall nicht. Im zugrundeliegenden Fall aus der Slowakei soll der Geheimdienst im Auftrag des damaligen Regierungschefs den Sohn des damaligen Präsidenten entführt haben. Es berichten SZ und LTO.
BVerfG – 2G++: Auch die Welt (Frederik Schindler) schreibt nun über mögliche Probleme der vom Bundesverfassungsgericht für die Verhandlung zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz angeordneten 2G++-Regelung und zitiert dabei ausführlich den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. Roman Poseck. Rechtsanwältin Jessica Hamed, die eine Verfassungsbeschwerde gegen 3G-Regeln im öffentlichen Nahverkehr erhoben hat, habe die 2G++-Anordnung zum Anlass eines Befangenheitsantrags gegen den Ersten Senat genommen.
BVerfG zur Bundesnotbremse: Im Feuilleton kritisiert die Welt (Jörg Phil Friedrich), dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung zur Rechtmäßigkeit coronabedingt angeordneter Schulschließungen auf eine gutachterliche Einschätzung des Virologen Christian Drosten gestützt habe. Nicht nur wegen "erheblichem und plausiblem fachlichen Widerspruch", auch wegen der Rolle Drostens als "einem der wichtigsten Berater der Bundesregierung auf dem Weg zur" verhandlungsgegenständlichen Entscheidung wäre das BVerfG gehalten gewesen, "eine größere Breite an Expertise" in seine Entscheidung einfließen zu lassen.
BGH zu Diesel-Skandal/Rückgabeoption: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann dem Käufer eines von der Abgas-Affäre betroffenen Audi-Diesels auch dann ein Schadensersatz zustehen, wenn das Fahrzeug darlehensweise finanziert wurde und eine im Darlehensvertrag verbriefte Rückgabeoption nach Zahlung der letzten Rate nicht ausgeübt wurde. Die Ablösung des Darlehens und weitere Nutzung des Autos lasse den durch "die Eingehung einer ungewollten Verpflichtung" (den Kauf eines Wagens mit unzulässiger Abschalteinrichtung) entstandenen Schaden nicht entfallen, entschied der BGH. FAZ (Henning Peitsmeier/Marcus Jung) und LTO berichten.
BVerwG zu Ausweisung: Bei der Aberkennung eines Aufenthaltsrechts hat die Ausländerbehörde auch mögliche Nachteile zu berücksichtigen, die dem Betroffenen durch mögliche Haftstrafen im Heimatland drohen. Unterbleibt dies, liegt ein Ermessensfehler vor, entschied das Bundesverwaltungsgericht nach Bericht von LTO in einem Bremer Fall. Der nun erfolgreiche Kläger hatte geltend gemacht, dass ihm in seiner türkischen Heimat eine Haftstrafe wegen Drogendelikten drohe. Diese sei, so das BVerwG, geeignet, die grundsätzlich rechtmäßige Trennung von seiner hiesigen Familie faktisch erheblich zu verlängern.
OVG Nds zu 2G im Einzelhandel: Die seit Montag in Niedersachsen geltende 2G-Regel, nach der lediglich Genesene oder Geimpfte in Einzelhandelgeschäften einkaufen dürfen, ist vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Eilbeschluss vorläufig außer Vollzug gesetzt worden. Die 2G-Regel sei zum einen nicht erforderlich, weil sie wegen der vielen Ausnahmen (insbesondere für Geschäfte des täglichen Bedarfs) wenig zur Infektionsbekämpfung beitrage und weil die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken ausreichen würde. Das Gericht moniert auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil die Reparatur von Elektrogeräten zum täglichen Bedarf gerechnet wurde, Baumärkte jedoch nicht. LTO berichtet.
OLG Brandenburg/OLG Naumburg – Banken-AGBs: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat bei den Oberlandesgerichten Brandenburg und Naumburg Musterfeststellungsklagen gegen lokale Sparkassen wegen unzulässiger einseitiger Zinsanpassungen erhoben. Die Klagen dienten zunächst dazu, den Verjährungseintritt möglicher Ansprüche zu verhindern, schreibt die FAZ (Marcus Jung). Darüber hinaus sollen in dem Verfahren auch diejenigen Fragen geklärt werden, die nach einem stattgebenden Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig vom Oktober noch offen sind.
LG München I – Wirecard-Insolvenz: Am Landgericht München I will der Insolvenzverwalter von Wirecard die Feststellung erstreiten, dass die Jahresabschlüsse des Finanzdienstleisters von 2017 und 2018 nichtig sind. Nach den vom Hbl (Volker Votsmeier u.a.), FAZ (Marcus Jung) und LTO wiedergegebenen Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung bestehen diesbezüglich gute Aussichten, weil die ausgewiesenen Beträge wohl auf Scheingeschäften beruhten. Ein stattgebendes Urteil könnte die Grundlage von Rückforderungen ausgezahlter Dividenden, aber auch geleisteter Umsatzsteuern bilden. Auch stünden weiterhin Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY im Raum. Der Verkündungstermin im vorliegenden Verfahren wurde auf den 22. Mai festgelegt.
Nach dem separaten Kommentar von Marcus Jung (FAZ) sollte "Anlegern spätestens jetzt klar sein", dass "in dem hochkomplexen Insolvenzverfahren noch weitere Opfer gebracht werden", etwa wenn sie erhaltene Dividenden zurückzahlen müssen.
GBA – Anschlag von Hanau: Das bislang wegen des Anschlags von Hanau gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren ist nun vom Generalbundesanwalt eingestellt worden. Es hätten sich keine Hinweise auf "Mittäter, Anstifter, Gehilfen oder Mitwisser" ergeben. Der Vater des Attentäters teile zwar dessen rassistisches Weltbild, sei aber nicht in dessen Pläne eingeweiht gewesen. SZ (Annette Ramelsberger), FAZ (Julian Staib) und spiegel.de (Julia Jüttner) berichten.
Verfassungsgerichtsbarkeit: In ihrem Sachbücher-Teil bespricht die FAZ (Horst Dreier) das Buch "Verfassungsgerichtsbarkeit" von Dieter Grimm. Der Sammelband mit Abhandlungen des früheren Bundesverfassungsrichters aus den letzten beiden Jahrzehnten besteche "durch luzide Argumentation und brillante Analysen" zum Verhältnis von Demokratie und Verfassungsgerichtsbarkeit, jenem von Recht und Politik sowie einer "subtilen Rekonstruktion der Weimarer Kontroverse zwischen Carl Schmitt und Hans Kelsen über den Hüter der Verfassung."
Recht in der Welt
Österreich – Suizidhilfe: Der österreichische Nationalrat hat eine Neuregelung für die Beihilfe zum Suizid verabschiedet. Diese war notwendig geworden, nachdem der Verfassungsgerichtshof das bisherige absolute Verbot vor einem guten Jahr als verfassungswidrig aufhob, erklärt die FAZ (Stephan Löwenstein). Die vom Gericht gesetzte Frist wäre Ende dieses Jahres abgelaufen. Nunmehr könnten psychisch gesunde Erwachsene, die unter unheilbaren Krankheiten leiden, ihren Sterbewunsch dokumentieren. Nach weiteren Beratungen und dem Ablauf einer Frist dürften sie danach ein tödliches Präparat in Apotheken erwerben.
Katar – Einsatz für Gastarbeiter: Ein katarisches Berufungsgericht hat die Verurteilung von Abdullah Ibhais, dem ehemaligen Mediendirektor der nächsten Fußball-WM, bestätigt. Bereits im April war der Jordanier Ibhais wegen Bestechlichkeit und Veruuntreung staatlicher Gelder zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, schreibt spiegel.de (Anne Armbrecht). Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch bestreiten die Fairness des Verfahrens und gehen davon aus, dass Ibhais sein Einsatz für Rechte der im Land tätigen Gastarbeiter zum Verhängnis wurde.
Sonstiges
Telegram: Rechtsprofessor Rolf Schwartmann beteiligt sich im FAZ-Einspruch an der Debatte über denkbare Sanktionen gegen Telegram. Auch ohne "Nachschärfen" sei die Anwendbarkeit des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes "kaum zu bestreiten". Eine vorgeschlagene "Sperrung" des Messengerdienstes, etwa über sogenanntes Geo-Blocking, sei jedoch nutzlos, die Technik halte lediglich "völlig unbedarfte Nutzer fern". Somit bleibe das Problem, die Rechtsdurchsetzung von "der Kooperation mit den Rechtsunterworfenen" abhängig zu machen. internet-law.de (Thomas Stadler) ist bezüglich der Anwendbarkeit des NetzDG skeptisch. Der Zugang zu Telegram-Gruppen werde vom jeweiligen Admin/Owner der Gruppe kontrolliert, somit dürfte dieser im Sinne des Gesetzes Anbieter des sozialen Netzwerkes sein, in der Regel aber auch keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgen. Dagegen erscheine ein Rückgriff auf die zuletzt in der Jameda-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausbuchstabierten Grundsätze der Störerhaftung von Hostern "erfolgversprechender".
Nach Meinung von Anna Biselli (netzpolitik.org) ist nicht die App das Problem, vielmehr "die Menschen, die sich dort zusammenfinden". Die nun diskutierten Vorschläge versuchten absehbar erfolglos, "ein soziales Problem mit Technik zu lösen". Dies korrigiere nicht den Fehler, "jahrelang die Augen davor verschlossen" zu haben, "dass wir ein reales Problem mit Rechtsradikalen in diesem Land haben."
Gendern: Anna Schneider (Welt) bezweifelt den Erkenntnisgewinn des von der Stadt Hannover in Auftrag gegebenen, von Rechtsprofessorin Ulrike Lembke verfassten Gutachtens zur Verwendungspflicht gendergerechter Sprache. Dass die Autorin eine solche Pflicht aus dem grundrechtlichen Gleichberechtigungsgrundsatz ableite, könne angesichts ihres Forschungsschwerpunkts nicht überraschen. Wenn aber gleichzeitig die "überfällige De-Privilegierung" von Männern gefordert werde, sei ein solches Ausspielen von Frauen gegen Männer "ganz sicher nicht im Sinne des Grundgesetzes".
Das Letzte
Exotik: Sind zehn Tage mit Mann und Kindern in einem sauerländischen Familienhotel Urlaub oder eher Arbeit? Nur in letzterem Fall hätte die Betroffene eines am Amtsgericht Schmallenberg entschiedenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Bestimmungen der im Mai geltenden nordhein-westfälischen Corona-VO erfüllt. Die Einlassung der Betroffenen, sie habe den Hotel-Aufenthalt für einen Eintrag in ihrem Reise-Blog benötigt, überzeugte das Gericht jedenfalls nicht, wie community.beck.de (Carsten Krumm) berichtet. Es ging von einer "Schutzbehauptung" aus.
Beiträge, die in der Presseschau nicht verlinkt sind, finden Sie nur in der heutigen Printausgabe oder im kostenpflichtigen Internet-Angebot des jeweiligen Titels.
Am Montag erscheint eine neue LTO-Presseschau.
lto/mpi
(Hinweis für Journalisten und Journalistinnen)
Was bisher geschah: zu den Presseschauen der Vortage.
Sie können die tägliche lto-Presseschau im Volltext auch kostenlos als Newsletter abonnieren.
Die juristische Presseschau vom 17. Dezember 2021: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46969 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag