Banken und Sparkassen dürfen künftig keine übertrieben hohen Gebühren mehr für Pfändungsschutzkonten erheben. Dies entschied der BGH am Dienstag in zwei Verfahren.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Banken von Verbrauchern keine zusätzliche Gebühr für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verlangen, wenn der Kunde für die Umwandlung seines bestehenden Girokontos in ein P-Konto bereits mehr zahlen muss, als zuvor für die Führung des Girokontos vereinbart war. Dies gilt auch, wenn das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines P-Kontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden-Gehaltskonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt (Urt. v. 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11 u. XI ZR 145/12).
Die Kreditwirtschaft sagte zu, die BGH-Urteile umzusetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle zu beachten. Allerdings verwiesen Banken und Sparkassen darauf, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von P-Konten nicht mehr möglich sei. Die Institute seien nun gezwungen, den Mehraufwand auf alle Kunden umzulegen.
Im Sommer 2010 wurde der Pfändungsschutz für Girokonten verbessert. Ein zum P-Konto umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Sie sollen trotz Pfändung Zahlungen über das Konto abwickeln und Bargeld abheben können.
Nach Angaben der Kreditwirtschaft wurden Gerichte so erheblich entlastet, diese Aufgabe sei aber auf Banken und Sparkassen "abgewälzt" worden. Die Prüfungen seien sehr aufwändig.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
BGH zu Pfändungsschutzkonten: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7537 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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