Eine Wohnungseigentümerin wollte die Umschreibung des Grundbuchs erreichen. Überholte Zwangseintragungen wurden zwar gelöscht, waren aber im Grundbuch noch ersichtlich. Vor dem BGH hatte sie keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Rechtsbeschwerde einer Eigentümerin mehrerer Wohnungseinheiten zu entscheiden, die einen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs geltend machte. Mit am Donnerstag veröffentlichtem Beschluss wies der BGH die Beschwerde zurück (Beschl. v. 21.09.2023, Az. V ZB 17/22).
In der Vergangenheit wurden in den Wohnungsgrundbüchern der Dame aufgrund finanzieller Schwierigkeiten mehrere Zwangseintragungen (u.a. Vermerk über die Anordnung einer Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Arresthypothek und eine Sicherungshypothek) vorgenommen, diese wurden später aber gelöscht.
Da sie diese gelöschten Eintragungen für diskriminierend und kreditschädigend hielt, hatte die Eigentümerin das Grundbuchamt dazu aufgefordert, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr hervorgehen sollten. Das Grundbuchamt hatte ihren Antrag abgelehnt. Die Frau war dort erfolglos gegen die Ablehnung vorgegangen.
Die Eigentümerin legte letztlich Rechtsbeschwerde beim BGH ein, nachdem ihr die Vorinstanzen die Umschreibung des Grundbuchs verwehrt hatten (AG Schöneberg, Beschl. v. 15.07.2021, Az. 40 A FR-3575-31; KG, Beschl. v. 5.04.2022, Az. 1 W 349/21 – 351/21). Auch dort hatte sie jedoch keinen Erfolg.
Ungültige Grundbucheinträge sind "rot" markiert
Der V. Zivilsenat des BGH verwies in seinem Beschluss insbesondere darauf, dass der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung im Grundbuch betroffene Eigentümer nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs hat.
Eine Löschung der Zwangseintragungen ließ der BGH außer Betracht mit der Anmerkung, dass nicht mehr gültige Eintragungen mit roter Farbe markiert und mit einem Löschungsvermerk versehen werden. Dem BGH zufolge ging es der klagenden Eigentümerin nicht um eine "echte" Löschung, sondern vielmehr um die Anlage neuer Wohnungsgrundbuchblätter, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.
Auslegung des § 28 GBV
Der BGH stellte in der Folge fest, dass sich ein Anspruch mit diesem Inhalt nicht aus § 28 Grundbuchverfügung (GBV) ergibt. Voraussetzung hierfür wären unübersichtlich gewordene Wohnungsgrundbuchblätter oder eine wesentliche Vereinfachung durch die Umschreibung. Beides liege hier nicht vor. Auch durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ergebe sich kein Anspruch auf Umschreibung. Auch stellte der V. Zivilsenat darauf ab, dass es mangels einer Regelungslücke nicht zu einer analogen Anwendung der Vorschrift kommen soll.
Umschreibungsanspruch aus der Verfassung?
Der geltend gemachte Umschreibungsanspruch könnte auch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Der BGH ließ die Frage offen, ob sich durch eine gesetzliche Regelung aus Grundrechten überhaupt ein verfassungsunmittelbarer Umschreibungsanspruch ergeben könnte. Die klagende Frau sei jedenfalls durch die Ablehnung des Umschreibungsantrags nicht in ihren Grundrechten verletzt.
Die Gewährung der Grundbuchansicht für Dritte stelle zwar einen Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des durch die Grundbucheinsicht Betroffenen dar. Dieser sei allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der gesetzlichen Regelung werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Zusätzlich bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs. Dieser erfülle nämlich die Funktion, zuverlässige Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück zu geben.
Es wäre auch mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden, bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt anzulegen und das alte Grundbuchblatt zu schließen. Ein derartiger Abeitsaufwand würde auch die Funktionsfähigkeit der Grundbuchämter beeinträchtigen. Auf der anderen Seite stände diesem auch kein erheblicher Nutzen für den betroffenen Eigentümer gegenüber, weil bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch in das geschlossene Grundbuchblatt Einsicht genommen werden könnte.
Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG begründeten ebenfalls keinen Anspruch auf die Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Löschung einer Zwangseintragung.
so/LTO-Redaktion
BGH zur Umschreibung des Grundbuchs: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53360 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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