Wird ein Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerkes beauftragt, muss sich der Auftraggeber mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Wird die Gestaltungsfreiheit des Künstlers nicht vertraglich eingeschränkt, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen und bezahlen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies entschied das AG München in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden sind, ist das Werk vertragsgemäß, so das Amtsgericht (AG). Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Dies sei Ausfluss der Gestaltungsfreiheit des Künstlers (Urt. v. 19.04.2011, Az. 224 C 33358/10).
Geklagt hatte eine Kunstberaterin, die die Installation eines Künstlers für ein Treppenhaus vermittelte. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf.
Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 Euro.
Nach einer Besprechung vor Ort mit dem Künstler wurde das Kunstwerk im Juli 2010 eingebaut. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte aber dann, dass sich bei ihr der erhoffte "Wow-Effekt" nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern wollte ihre schon bezahlten 2.250 Euro zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden.
Die Kunstberaterin wies dies zurück und verlangte ihr Geld. Schließlich entspräche das Bild den Vorgaben.
Das AG München gab ihr Recht. Zwar könne grundsätzlich die Gestaltungsfreiheit des Künstlers eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Eine solche Abrede sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientiere, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sein müsse. Dass hinterher eine andere Vereinbarung getroffen wurde, habe die Beklagte nicht beweisen können. Sie schulde daher die Zahlung der Restsumme und bekomme ihre gezahlten 2.250 Euro nicht zurück.
tko/LTO-Redaktion
AG München zum Werkvertrag: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5968 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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