Die Stiftung Warentest hatte ein Fahrradschloss im Jahr 2007 mit "gut" bewertet. Zwei Jahre später revidierte die Verbraucherorganisation ihr bisherige Beurteilung. Dennoch bewarb der Hersteller sein Produkt auch weiterhin mit dem Hinweis auf die gute Bewertung. Dies ist nach einem Urteil des OLG Zweibrücken unzulässig.
Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken verurteilte den Hersteller von Fahrradschlössern zur Unterlassung der Werbung mit dem überholten Testergebnis. Diese sei nach später ausdrücklich revidierten Testergebnissen irreführend. Ein angesprochener Kunde werde ohne weiteres davon ausgehen, dass ihm nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell sei, weil der Tester sie aufgrund einer Nachuntersuchung zurückgezogen habe (Urt. v. 24.05.2012, Az. 4 U 17/10).
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein. Vor dem Landgericht Landau in der Pfalz war er hiermit noch gescheitert, mit seiner Berufung nun jedoch erfolgreich. Nach Ansicht der rheinland-pfälzischen Richter hat das Unternehmen den Verbrauchern die wichtige Information der Nachuntersuchung unterschlagen.
tko/LTO-Redaktion
OLG Zweibrücken zu irreführender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6292 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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