Der 4. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat einem Esoterik-Anbieter mit Urteil vom Donnerstag verboten, irreführend für Silikonpads zu werben. Er hatte die Polster unter anderem als Mittel gegen Elektrosmog angepriesen.
Ein verständiger und aufmerksamer Verbraucher gewinne durch diese Werbung den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden, so das Oberlandesgericht (OLG). Die Werbeaussagen genügten nicht den strengen Anforderungen, die an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung zu stellen seien. Die Werbung bewege sich im empfindlichen Bereich des Heilwesens und müsse daher im Interesse der öffentlichen Gesundheit besonders reglemtiert werden.
Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen treffe, müsse auf einen substantiierten Angriff seines Wettbewerbers darlegen und beweisen können, dass seine Behauptungen richtig seien. Soweit der Werbende nicht dartun könne, dass seine Versprechen wissenschaftlich abgesichert seien, habe er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Der beklagte Anbieter behaupte aber selbst nicht, dass seine Ansätze wissenschaftlich abgesichert seien (Urt. v. 27.09.2012, Az. 4 U 163/12).
Der Anbieter vertreibt esoterische Gesundheitsprodukte, darunter Silikonpads, die Elektrosmog abwehren sowie Speisen und Getränke verbessern können sollen. Die Wirkungsweise basiere auf subtilen Energien informierter Mineralien ("Bionen-Energie"). Die flachen ovalen Pads gegen Elektrosmog sollen dazu auf den Körper aufgelegt oder in die Hosentasche gesteckt werden, die flachen runden Pads unter Gläser oder Teller gelegt werden. Hiergegen ging ein Verein, der sich für den lauteren Wettbewerb engagiert, zunächst erfolglos vor.
Das OLG hat die Werbung nun untersagt.
tko/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zum Wettbewerbsrecht: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7207 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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