LG Karlsruhe zum Silikon-Skandal: Wenig Hoffnung auf schnelle Entschädigung

14.11.2012

Im ersten Prozess um Brustimplantate aus gesundheitsschädlichem Billig-Silikon machen die Richter betroffenen Frauen wenig Hoffnung auf schnellen Schadenersatz. Weder die deutschen Aufsichtsbehörden noch die Versicherung des Herstellers seien nach erster Einschätzung verantwortlich, sagte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe.

In Deutschland sind nach Behördenangaben rund 5.000 Frauen betroffen. Sollte sich die Auffassung des Landgerichts (LG) Karlsruhe bestätigen, so bliebe ihnen nur der mühsame Weg, dem jeweils behandelnden Arzt eine konkrete Pflichtverletzung nachzuweisen. Die Herstellerfirma ist inzwischen insolvent; der Firmengründer saß zeitweilig im Gefängnis. Das LG will am 30. November eine erste Entscheidung verkünden, möglicherweise betrifft sie aber nur einen Teil der Forderungen.

Geklagt hatte eine Frau aus Baden-Württemberg. Sie bekam im Jahr 2007 PIP-Implantate eingesetzt. Die französische Aufsichtsbehörde habe erst 2010 vor den mangelhaften Implantaten des Herstellers PIP gewarnt, sagte am Dienstag der Vorsitzende Richter Eberhard Lang. Das spreche dagegen, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorher eine Pflicht zum Einschreiten gehabt habe.

Das Institut hatte im Januar die Empfehlung veröffentlicht, die Implantate von PIP entfernen zu lassen. Gesundheitsrisiken seien nicht auszuschließen. Bis Mitte 2012 wurden rund 1.000 Implantate herausoperiert; bei mehr als einem Viertel der gemeldeten Fälle war ein Kissen gerissen, bei jedem fünften Silikon ausgetreten.

Kontrollen des TÜV nicht ausreichend dokumentiert

Der Vorsitzende Richter bemängelte allerdings, dass die Kontrollen des TÜV Rheinland zumindest dem Gericht gegenüber nicht ausführlich genug dokumentiert worden seien. Der TÜV hatte die Implantate als Medizinprodukte zertifiziert. Konkrete Hinweise, dass dabei geschlampt wurde, gebe es aber nicht. Es habe keinen Anlass gegeben, auch unangemeldet Kontrollen in Frankreich durchzuführen.

Die Richter sahen auch keine Grundlage für Ansprüche gegen die französische Versicherung von PIP. Ansprüche nach französischem Recht seien auf Schäden beschränkt, die in Frankreich auftreten, so der Vorsitzende Richter. "Die geografische Einschränkung des Deckungsschutzes ist wohl rechtmäßig."

So bliebe betroffenen Frauen nur die Möglichkeit, den behandelnden Arzt wegen einer Pflichtverletzung zu verklagen, etwa wegen mangelhafter Aufklärung über die Risiken. Dies müsste jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Chirurg aus Karlsruhe habe die Implantate als "völlig unbedenklich" bezeichnet und Risiken verharmlost, sagte die Klägerin vor dem LG.

Der Arzt, der mittlerweile im Ruhestand ist, wies die Vorwürfe zurück. "Man kann von einem Arzt nicht verlangen, dass er auf die Möglichkeit krimineller Tätigkeiten hinweist", sagte sein Anwalt Andreas Wende nach der Verhandlung. Klägeranwalt Michael Graf zeigte sich dagegen weiter zuversichtlich: "Unser Ziel ist: Mindestens einer der Beklagten soll haften. Dieses Ziel können wir noch immer erreichen."

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Karlsruhe zum Silikon-Skandal: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7538 (abgerufen am: 18.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen