Wer Hartz IV bezieht, muss Meldeaufforderungen der Job-Center nachkommen. Diese müssen nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil der Münchner Richter den Betroffenen die Fahrtkosten vollständig ersetzen.
Die Erstattungshöhe bei Nachkommen der Meldeverpflichtung steht nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden kann. Jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei aber rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten (Urt. v. 27.03.2012, Az. L 11 AS 774/10).
Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, die von dem beklagten Jobcenter zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen worden war. Dafür erstattete das Jobcenter ihr als Fahrkosten 5,34 Euro. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 Kilometern sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich die Hartz-IV-Empfängerin. Sie habe witterungsbedingt eine um zwei km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet.
Die Münchner Richter gaben der Frau Recht und verurteilten das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz in Höhe von 8,60 Euro.
tko/LTO-Redaktion
LSG Bayern zum Bundesreisekostengesetz: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6213 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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