Die Anreise der Verteidigungsministerin in einen Bundeswehrhubschrauber zu einem Truppenbesuch ist in keinerlei Hinsicht Privatangelegenheit, auch wenn der eigene Sohn mitfliegt, entschied das VG Köln.
Das Bundesverteidigungsministerium muss der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröffentlichung eines Fotos erteilen, das den Sohn von Ministerin Christine Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln (VG) entschieden und damit dem Eilantrag eines Journalisten teilweise stattgegeben (Beschl. v. 22.08.22, Az. 6 L 978/22).
Das Foto soll in einem Hubschrauber entstanden sein, der die Ministerin und ihren Sohn im April 2022 von Berlin nach Ladelund zu einem Truppenbesuch gebracht hatte. Danach hatten die beiden Urlaub auf der nahegelegenen Insel Sylt gemacht. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Instagram-Profil.
Ein Journalist hatte dem Verteidigungsministerium verschiedene Fragen zu der Reise und dem Foto gestellt. Er hatte unter anderem wissen wollen, welcher zeitliche Abstand zwischen der Buchung des Hotels auf Sylt und der Terminierung des Truppenbesuchs lag. Auch hatte er gefragt, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung hatte. Das Ministerium hatte eine Beantwortung abgelehnt. Eine Auskunft sei ausgeschlossen, weil diese allein die Ministerin als Privatperson betreffe, argumentierte das Ministerium. Daraufhin hatte der Journalist einen Eilantrag gestellt.
Vorrang des Informationsinteresses der Presse
Das VG hat zugunsten der Presserechte des Journalisten entschieden. Die meisten seiner Fragen müsse das Verteidigungsministerium beantworten. Nur die Auskunft über den Zeitpunkt der Hotelbuchung sei ausgeschlossen, weil es sich um eine Privatangelegenheit der Ministerin handele, beschloss das VG. Anders sei es bei den Fragen zur Entstehung und Veröffentlichung des Fotos. In diesen Fällen sei ein dienstlicher Bezug zur Bundeswehr deutlich: Die Anreise der Ministerin zu einem Truppenbesuch in einem Bundeswehrhubschrauber bilde den dienstlichen Rahmen, innerhalb dessen das Foto entstanden sei.
Erst durch die Inanspruchnahme von Ressourcen der Bundeswehr und ihren Befugnissen als Behördenleiterin konnte das Bild entstehen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Insoweit habe das Informationsinteresse der Presse Vorrang gegenüber dem Schutz der Privatsphäre. Die Fragen des Journalisten zielten nicht auf eine Informationen zu besonders sensiblen Bereichen der Privatsphäre ab. Die Ministerin müsse sich auch entgegenhalten lassen, dass sie durch die Mitnahme ihres Sohnes in einem Bundeswehrhubschrauber ihre privaten Belange mit ihren Amtsgeschäfte verwoben hat.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.
cp/LTO-Redaktion
Sohn im Bundeswehrhubschrauber keine Privatangelegenheit: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49411 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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