Der VGH Hessen setzt die 2G-Regel in den Innenbereichen von Schwimmbädern, Sportstätten und der Gastronomie nicht außer Vollzug - auch nicht für Geschäftsessen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Eilverfahren entschieden, dass die 2G-Regelung in Bezug auf die Innenbereiche von Schwimmbädern, Sportstätten und der Gastronomie zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus nicht außer Vollzug gesetzt wird (Beschl. v. 04.01.2021, Az. 8 B 2448/21.N).
Ein Geschäftsführer einer Unternehmensberatung, der nicht gegen das Coronavirus geimpft ist, hatte gegen die 2-G Regelungen in Schwimmbädern, Sportstätten und Innengastronomien vorgehen wollen. Er argumentierte, durch die Regelungen erfahre er unzumutbare Einschränkungen in seinem Berufs- und Privatleben. Insbesondere wirkten sich die Regelungen in Bezug auf die Innengastronomie geschäftsschädigend aus, da regelmäßig vorkomme, dass er mit potentiellen Kunden, Bestandskunden und Mitarbeitern geschäftliche Essen vornehme.
Immunisierte tragen weniger zum Infektionsgeschehen bei
Der VGH hat die Grundrechte des Geschäftsführers nicht als verletzt angesehen, denn die Zugangsverbote verstießen nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es sei nicht ersichtlich, dass eine sogenannte 3G- oder 3G-Plus-Regelung (geimpft, genesen oder negativer PCR-Test) gleich geeignete Mittel seien. Mit Blick auf die Einschätzung der aktuellen epidemiologischen Entwicklung durch das Robert-Koch-Institut stünden den Grundrechtseingriffen Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber, wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit. Zu deren Wahrung bestehe ein dringlicher Handlungsbedarf, dem der Verordnungsgeber mit den Regelungen in angmessener Weise nachgekommen sei.
Die Einschränkungen ließen sich auch mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbaren. Zum einen würden immunisierte Personen bei der derzeit noch dominierenden Delta-Variante weniger zum Infektionsgeschehen beitragen. Zum anderen seien nicht immunisierte Personen, wenn sie sich infizierten, mehr gefährdet schwer zu erkranken und intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Sie stellen daher eine größere Gefahr für die Überlastung des Gesundheitssystems dar.
In Bezug auf 2G-Regeln gab es bereits einige Gerichtsentscheidungen. So sah sie die Mehrheit der Gerichte für den Einzelhandel als verhältnismäßig an. Nur das OVG Niedersachsen sah es bisher anders, wofür es auch Kritik erntete. Dem Bayerischen VGH zufolge fallen Bekleidungsgeschäfte und Spielzeuggeschäfte nicht unter die 2G-Regel.
cp/LTO-Redaktion
Hessischer VGH: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47122 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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