Die EU-Kommission schloss milliardenschwere Deals über Impfstoffe. Dabei hielt sie viele Informationen geheim. Das war rechtswidrig, hat das EuG nun entschieden.
Die EU-Kommission unter der Leitung von Ursula von der Leyen (CDU) hat nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) mit der Geheimhaltung von Informationen zu milliardenschweren Corona-Impfstoffverträgen gegen EU-Recht verstoßen. Besonders mit Blick auf mögliche Interessenkonflikte und Entschädigungsregeln für Impfstoffhersteller habe die Brüsseler Behörde nicht ausreichend Zugang zu Dokumenten gewährt, entschieden die Richter in Luxemburg (Urt. v. 17.07.2024, Az. T-689/21, T-761/21).
Während der Pandemie hatte die EU-Kommission in den Jahren 2020 und 2021 im Namen der Mitgliedstaaten mit Pharmaunternehmen Verträge über Hunderte Millionen Dosen Impfstoff verhandelt und abgeschlossen. Das Vorgehen stand immer wieder in der Kritik, weil die Verträge nur teilweise öffentlich gemacht wurden oder weil es Verzögerungen bei der Lieferung des Impfstoffs gab. Unter anderem die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt in diesem Zusammenhang.
Ungünstiges Timing für Ursula von der Leyen
2021 beantragten EU-Abgeordnete und Privatpersonen, Zugang zu den Verträgen zu bekommen. Die EU-Kommission gewährte diesen aber nur teilweise. Daher klagten Parlamentarier und Privatpersonen und bekamen nun teilweise Recht. Das Urteil kommt einen Tag vor der Abstimmung im Europäischen Parlament über eine zweite Amtszeit von Ursula von der Leyen als Kommissionspräsidentin.
Das Gericht beanstandete, dass die EU-Kommission nicht ausreichend begründet habe, warum ein weitgehender Zugang zu den Klauseln über Entschädigungsregeln die geschäftlichen Interessen der Unternehmen beeinträchtigen soll. Darauf hatte sich die EU-Kommission nämlich als Argument berufen, warum sie den Zugang zu den Dokumenten so sehr einschränkte.
Die EU-Kommission habe zudem mit Verweis auf den Schutz der Privatsphäre von Personen den Zugang zu den Dokumenten verweigert, so das Gericht. Auch dieses Argument ließ es aber nicht gelten: Die klagenden Personen hätten den besonderen Zweck des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der Daten ordnungsgemäß nachgewiesen. Es lasse sich nämlich nur dann überprüfen, dass kein Interessenkonflikt bestehe, wenn die Namen und beruflichen Rollen der an den Verträgen beteiligten Personen vorliegen.
dpa/kj/LTO-Redaktion
EU-Kommision verliert vor dem EuG: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55018 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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