VGH Baden-Württemberg: Eil­an­trag gegen Böl­ler­verbot im öff­ent­li­chen Raum abge­lehnt

22.12.2020

In Baden-Württemberg darf an Silvester kein Feuerwerk im öffentlichen Raum gezündet werden. Der VGH Mannheim bestätigte das von der Landesregierung angeordnete Böllerverbot.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat das coronabedingte Böllerverbot im öffentlichen Raum bestätigt. Ein Rechtsanwalt ist mit einem Eilantrag gegen die Regel in der Corona-Verordnung am Dienstag vor dem Mannheimer Gericht gescheitert (Beschl. v. 22.12.2020, Az. 1 S 4109/20). Er wolle mit Familie und Freunden ins neue Jahr feiern und ohne Feuerwerk sei ihm das gänzlich unvorstellbar, hatte der Mann argumentiert. Das Verbot verletze sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit.

Der VGH verwies in seiner Entscheidung auf das Infektionsschutzgesetz, in dem eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verbot bestehe. Das Böllerverbot führe "zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG". Es solle verhindern, dass Menschen sich in geselliger Stimmung nach draußen begeben und sich dabei anstecken. Da reiche es nicht aus - wie vom Antragsteller vorgeschlagen - das Verbot auf "belebte Plätze" zu begrenzen.

Im Südwesten beziehe sich das Verbot des "Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände" im Unterschied zu anderen Bundesländern nur auf den öffentlichen Raum, betonte der VGH. So bleibe es dem Antragsteller unbenommen, im eigenen Garten zu böllern. Der Beschluss ist unanfechtbar.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43817 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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