Die Kirchenglocken in Baden-Württemberg dürfen weiterhin auch schon morgens früh um 6 Uhr läuten. Dies entschied der VGH in Mannheim am Dienstag und wies damit die Klage eines Anwohners ab.
Ein Mann aus Remshalden (Rems-Murr-Kreis) – nach eigenen Angaben ein gläubiger Christ, der morgens gerne in der Bibel liest – ist mit seiner Unterlassungsklage gegen das allmorgendliche Geläut der evangelischen Kirche gescheitert. Nach Meinung des Klägers ist das Glockengeläut nicht nur störend, sondern auch unchristlich: "Vor Sonnenaufgang wohne dem Glockenläuten ein heidnisches, der Abwehr böser Geister dienendes Element inne", zitierte das Gericht die Position des Klägers.
Die beklagte evangelische Kirchengemeinde sah das ganz anders: Das morgendliche Geläut sei Zeichen für den Tagesbeginn mit Gott. Dieser Brauch werde seit langem gepflegt und sei sozial angemessen.
Der VGH (Verwaltungsgerichtshof) schloss sich dieser Position an und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart: Das Glockengeläut verstoße nicht gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz und überschreite nicht die zulässigen Schwellenwerte. Die Beschallung sei "herkömmlich, sozial angemessen und allgemein akzeptiert". Im Übrigen verbleibe dem Kläger schon wegen der Kürze des Läutens der größte Teil der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr zu ruhiger Schriftlesung und Meditation (Urt. v. 19.06.2012, Az. 1 S 241/11).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
VGH Mannheim zum Kirchengeläut: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6424 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag