Die Stadt Kassel hat sich erfolglos gegen die für Samstag angesetzte Demonstration der Partei "Die Rechte" gewehrt. Der VGH Kassel bestätigte die Entscheidung des VG Kassel, wonach das städtische Verbot der Versammlung rechtswidrig war.
Mit einem Beschluss vom Freitag hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) die Beschwerde der Stadt Kassel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel (VG) zurückgewiesen, wonach das städtische Verbot der Demonstration rechtswidrig war. Damit darf am Samstag, den 20. Juli 2019, eine Kundgebung von Mitgliedern des politisch rechten Spektrums in Kassel stattfinden (Beschl. v. 19.07.2019, Az. 2 B 1532/32).
Die Stadt hatte ihr Verbot damit begründet, dass die Demonstration eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Denn es sei unter anderem zu befürchten, dass von den Teilnehmern der Ausspruch "Lügenpresse" skandiert werde und dass auf Kundgebungen von Neonazis die von dem im Jahre 1944 von den Nationalsozialisten hingerichteten Widerstandskämpfer Josef Wirmer entworfene Fahne des 20. Juli mitgeführt und damit deren Intention und Symbolik pervertiert werde.
Wenn es dazu käme, sei dies aber, so der VGH Kassel, von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach auch extrem pressekritische und übermäßig polarisierende, sogar parolenhafte und dem Sprachjargon des nationalsozialistischen Unrechtsregimes entsprechende Äußerungen solange von der Meinungsfreiheit umfasst seien, bis die Grenze der Strafbarkeit erreicht ist.
Die Stadt Kassel hatte ihr Verbot außerdem damit begründet, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich mit Straftaten, insbesondere mit der Verunglimpfung des Andenkens an den ermordeten Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke zu rechnen sei. Doch auch dafür sahen die Richter des VGH keine Anhaltspunkte. Das Versammlungsthema "Gegen Pressehetze, Verleumdung und Maulkorbphantasien" oder auch "Gegen Pressehetze und Verbotsirrsinn!" lasse selbst keinerlei Bezug zu dem ermordeten Regierungspräsidenten erkennen, zumal dieser nicht Teil der Presse, sondern Gegenstand deren Berichterstattung gewesen sei.
Es lasse sich darüber hinaus auch nicht erkennen, dass aufgrund des gewählten Versammlungsthemas oder aufgrund der Aufrufe des Antragstellers und seiner Partei, dem Inhalt und den Begleitumständen eine grobe und schwerwiegende Herabsetzung des ermordeten Regierungspräsidenten tatsächlich drohe, so der VGH.
tik/LTO-Redaktion
Stadt Kassel unterliegt auch vor dem VGH: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36593 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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