Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund: VGH Hessen setzt Schulpf­licht für Viert­klässler außer Vollzug

24.04.2020

Eigentlich sollten Viertklässler am kommenden Montag wieder in die Schule gehen. Der VGH Hessen hat eine entsprechende Regelung in der Corona-Verordnung des Landes nun aber vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Schulpflicht für Viertklässler in Hessen wird in der Corona-Pandemie einstweilen außer Vollzug gesetzt. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel vom Freitag hervor (Beschl. v. 24.04.2020, Az. 8 B 1097/20.N).

Damit gaben die Richter dem Eilantrag einer Schülerin aus Frankfurt Recht, die sich gegen eine Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie richtet. Die Anordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2a der Hessischen Corona-Verordnung, die für Schüler der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzpflicht ab dem 27. April bewirkt, verstoße gegen höherrangiges Recht, so das Gericht. Die Viertklässler würden im Vergleich zu Schülern, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 3. Mai weiter untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Entscheidung gilt für Schüler der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit Förderschwerpunkten. Während wegen der Infektionsgefahr die meisten Schüler in Hessen weiter zu Hause bleiben sollen, sollte am Montag (27. April) der Unterricht für Abschlussklassen der weiterführenden Schulen und die Viertklässler an Grundschulen wieder beginnen, weil sie Übergangsklassen sind.

Landesschulsprecher: Schüler womöglich "als Testobjekte missbraucht"

Viele Eltern, Schüler und Lehrer fühlen sich mit Blick auf die anstehenden Schulöffnungen von der hessischen Landesregierung schlecht informiert und allein gelassen. Die Schulen stünden vor einer Vielzahl von Problemen, sagte der Vorstandsvorsitzende des Landeselternbeirates, Korhan Ekinci, auf dpa-Anfrage. Sie hätten viel zu wenig Zeit gehabt, sich auf die schrittweise Öffnung ab dem 27. April vorzubereiten.

Der Landesschulsprecher Paul Harder erklärte, Lehrer und Schüler würden womöglich "als Testobjekte missbraucht", um die Auswirkungen einer Lockerung der Corona-Regeln betrachten zu können. Viele Schulen halten nach Einschätzung der Lehrergewerkschaft GEW die Öffnung ab 27. April weder für sinnvoll noch zulässig.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41413 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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