VGH Baden-Württemberg zu Asylantrag: Serbien si­che­rer Her­kunfts­staat – auch für Roma

29.07.2015

Mit einem nun bekannt gewordenem Urteil hat der VGH klargestellt, dass die Einstufung Serbiens als sicheres Herkunftsland  rechtmäßig ist. Auch Roma drohe dort keine politische Verfolgung. Die Vorinstanz hatte anders entschieden.

Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat ist nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg verfassungsgemäß und auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Richter änderten zudem die Entscheidung der Vorinstanz ab, die eine politische Verfolgung der Roma in Serbien bejaht hatte.

Die Klage eines serbischen Staatsangehörigen, der zum Volk der Roma zählt, hatte damit keinen Erfolg. Er zog vor Gericht, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag im Sommer 2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Die Behörde sah die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben an und verneinte ebenso ein Abschiebeverbot nach dem Aufenthaltsgesetz. Daher wurde dem Serben die Abschiebung angedroht.

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart stellte sich auf dessen Seite und verpflichtete das Bundesamt, dem Mann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem Angehörigen des Volkes der Roma drohe in Serbien eine an seine Rasse anknüpfende Verfolgung, hieß es in dem Urteil. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten, das auch Serbien mit erfasst, noch nicht in Kraft getreten. Dies geschah erst im Laufe des Berufungsverfahrens vor dem VGH.

Auch in anderen EU-Ländern gilt Serbien als sicher

Dieser entschied nun, dass der Serbe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat komme. Die Vermutung, dass Asylsuchende aus dem Staat nicht politisch verfolgt würden, habe er nicht widerlegt, so das Gericht.

Darüber hinaus sei die Einstufung des Staates als sicheres Herkunftsland verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet habe, darunter Berichte des Auswärtigen Amtes und Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen. Im Gesetzgebungsverfahren seien Gutachten mehrerer Sachverständiger eingeholt und erörtert worden. Auch hinsichtlich der Situation der Roma habe der Gesetzgeber alle ermittelten Tatsachen berücksichtigt und innerhalb seines Einschätzungs- und Bewertungsspielraums vertretbare Schlussfolgerungen gezogen. Besonderes Gewicht sei hierbei dem Bemühen der serbischen Regierung beigemessen worden, welche durch eine aktive Minderheitenpolitik die Lage der Roma zu verbessern suche.

Für einen Verstoß gegen Unionsrecht bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es sei nicht davon auszugehen, dass der serbische Staat in die Ausreisefreiheit der Roma "asylrelevant" eingreife oder Asylbewerber allein aufgrund ihres Antrags im Ausland strafrechtlich verfolge. Ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch den serbischen Staat, der seiner Einstufung als sicheres Herkunftsland entgegenstünde, sei daher fernliegend. Außerdem, so erwähnte der VGH, habe der Asylbewerber die Unionsrechtswidrigkeit des Gesetzes nicht geltend gemacht. In vielen anderen EU-Mitgliedstaaten gelte Serbien übrigens ebenfalls als sicher.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Urt. v. 24.06.2015, Az. A 6 S 1259/14). Die Berufung wurde nicht zugelassen, es verbleibt die Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zu Asylantrag: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16426 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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