Das Gebot "ursprünglicher Reinheit" der MTVO fordert keine absolute Abwesenheit von Schadstoffen, sondern nur eine normative Reinheit. Das Regierungspräsidium Stuttgart darf es daher nicht ablehnen, Mineralwasserunternehmen ihr Produkt als "natürliches Mineralwasser" anzuerkennen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des VGH Baden-Württemberg hervor.
Im Brunnenwasser der Quellen verschiedener Mineralbrunnen-Betriebe waren Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln festgestellt worden, die nicht gesundheitsschädlich sind. Das Regierungspräsidium Stuttgart widerrief daraufhin die für die Quellen erteilten amtlichen Anerkennungen und Nutzungsgenehmigungen, weil die Anforderungen der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) an die "ursprüngliche Reinheit" eines natürlichen Mineralwassers nicht mehr erfüllt seien. Dagegen klagten die Betriebe - mit Erfolg.
Die Ablehnung der staatlichen Anerkennung als "natürliches Mineralwasser" wegen Nichtbeachtung bestimmter Qualitätsanforderungen greife nämlich in die Berufsfreiheit der Mineralwasserunternehmen ein, heißt es in der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg. Das sei nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, woran es hier aber fehle (Urt. v. 20.06.2013, Az. 9 S 2883/11, 9 S 2884/11, 9 S 2885/11, 9 S 2886/11 und 9 S 2887/11).
Die MTVO fordere keine völlige Abwesenheit von Schadstoffen. Das sei auch verfassungsrechtlich geboten. Denn Gesundheits- und Verbraucherschutz oder der Schutz eines fairen unionsweiten Handels könnten ein Gebot absoluter tatsächlicher Reinheit als Grund für den Eingriff in die Berufsfreiheit nicht rechtfertigen.
age/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg sieht Eingriff in Berufsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9268 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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