Das im Februar 2011 von der Stadt Karlsruhe verfügte Verbot von Versammlungen entlang der Strecke für einen Castortransport war rechtswidrig. Da das Verbot auch für friedliche Versammlungen galt, hätte es nur bei einem polizeilichen Notstand erlassen werden dürfen. Ein solcher sei jedoch nicht feststellbar, so der VGH in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg war die Allgemeinverfügung der beklagten Stadt Karlsruhe zwar ordnungsgemäß öffentlich bekannt gegeben worden und auch inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Es spreche auch vieles dafür, dass die öffentliche Sicherheit nach den damals erkennbaren Umständen durch Versammlungen unmittelbar gefährdet gewesen sei. Denn die Erfahrungen mit früheren Castortransporten dürften die Annahme gerechtfertigt haben, dass es zu unfriedlichen Demonstrationen kommen könne, insbesondere in Form von Sitzblockaden auf den Eisenbahnschienen.
Dennoch hätte die Stadt nicht sämtliche, also auch friedliche Demonstrationen verbieten dürfen. Gegen eine friedliche Versammlung dürfe die Polizei nämlich nur dann vorgehen, wenn Gefahren nicht anders abgewehrt werden können (polizeilicher Notstand).
Die Stadt habe aber nicht dargelegt, wie viele Polizisten ihr zur Sicherung des Castortransports zur Verfügung gestanden hätten und wie viele voraussichtlich erforderlich gewesen wären, um ohne ein allgemeines Versammlungsverbot Störungen der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. Ansatzpunkte für eine weitere gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts gebe es nicht, nachdem der Vertreter der Stadt in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt habe, dass Karlsruhe bei Erlass der Verfügung keine Erkenntnisse zur Zahl der voraussichtlich benötigten und der zur Verfügung stehenden Polizeikräfte vorgelegen hätten (Urt. v. 06.11.2013, Az. 1 S 1640/12).
Geklagt hatte ein vom Verbot betroffener Bürger.
Der VGH hat die Revision nicht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Castortransport: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10085 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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