Wie heute bekannt wurde, bleibt das vom Innenministerium Baden-Württemberg verhängte Verbot des Vereins der "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" mit Sitz in Pforzheim vorläufig bestehen. Dies entschied der 1. Senat des VGH am Montag in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und bestätigte damit den vom Innenministerium angeordneten Sofortvollzug.
Es spreche derzeit Überwiegendes dafür, dass Zwecke und Tätigkeit des "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" (HAMC Borderland) den Strafgesetzen zuwiderliefen. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass das Innenministerium auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren zur Begründung der Strafgesetzwidrigkeit herangezogen habe, die sich nicht gegen Vollmitglieder, sondern gegen Prospects (Anwärter) oder Supporter (Unterstützer) oder Angehörige des "Commando 81 Borderland" richteten, soweit das strafrechtlich relevante Verhalten dieser Personen einen Vereinsbezug aufweise.
Zwischen den Prospects, den Supportern und dem Verein bestehe ebenfalls eine enge Beziehung, die diese Personen der gemeinsamen und einheitlichen Willensbildung des Vereins unterwerfe (Beschl. v. 09.01.2012, Az. 1 S 2823/11).
Auch die Einstufung des "Commando 81 Borderland" als Teilorganisation des Antragstellers sei voraussichtlich zutreffend. Das "Commando" erfülle die Funktion einer speziellen Kampfabteilung im Verein und werde beispielsweise mit Türsteherdiensten, Schutzdiensten für Veranstaltungen oder Sicherheitsdiensten für das Vereinsheim betraut. Dabei werde es nach den Erkenntnissen des Innenministeriums durch den HAMC Borderland überwacht und gesteuert.
Der HAMC Borderland - einschließlich der Teilorganisation "Commando 81 Borderland" - wurde am 06.06.2011 durch Verfügung des Innenministeriums verboten und aufgelöst. Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen. Mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt. Gegen die Verfügung hat der Verein Klage erhoben, die noch beim Verwaltungsgericht (VGH) Baden-Württemberg anhängig ist.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die Hells Angels nun aber gescheitert. Der Beschluss ist unanfechtbar.
plö/LTO-Redaktion
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VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5297 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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