Die katholische Kirche darf ihren Pfarrern als Disziplinarmaßnahme das Gehalt kürzen. Derartige Entscheidungen nach kanonischem Recht können staatliche Gerichte nicht kontrollieren. Dies teilte der VGH Baden-Württemberg am vergangenen Freitag im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil mit.
Der Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart hatte einem Pfarrer im Ruhestand gemäß kirchlichem Recht die Bezüge um 20 Prozent für die Dauer von drei Jahren gekürzt. Dem Pfarrer wurde vorgeworfen, in den 60er Jahren Minderjährige sexuell missbraucht zu haben. Der gegen die Kürzung gerichtete Eilantrag des pensionierten Geistlichen blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim ohne Erfolg.
Den Kirchen sei das Recht zur eigenständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet, begründeten die Richter des 4. Senats ihre Entscheidung. Hierzu gehöre neben der Art und Weise, in der die Kirche ihren geistlich-religiösen Auftrag auffasse und erfülle, auch das Dienstrecht. Disziplinarmaßnahmen der Kirche gegenüber ihren Pfarrern unterlägen daher nicht der Kontrolle durch staatliche Gerichte.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 4 S 1540/112).
mbr/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zum Kirchenrecht: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7914 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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