Nach Einschätzung der Behörden gilt die Türkei als Corona-Risikogebiet. Wer aus der Türkei zurück nach Deutschland kommt, muss deshalb erst einmal in Quarantäne. Der VGH Mannheim bestätigte diese Maßnahme nun in einem Eilverfahren.
Wer von einer Reise in die Türkei nach Baden-Württemberg zurückkehrt, muss sich auch weiterhin in häusliche Quarantäne begeben. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim lehnte nach Angaben vom Freitag einen Eilantrag eines Stuttgarter Rechtsanwalts ab, der ab kommender Woche für zwei Wochen nach Izmir reisen will (Beschl. v. 16.07.2020, Az. 1 S 1792/20). Die Corona-Verordnung des Gesundheitsministeriums stuft die Türkei - wie Regelungen vieler anderer Bundesländer auch - als Risikogebiet ein.
Der Anwalt hatte argumentiert, dass der obligatorische 14-tägige Rückzug in die Wohnung angesichts der guten Hygienemaßnahmen in der Türkei rechtswidrig sei.
Der VGH sah das jedoch anders. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Quarantäne an die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen. Denn die Einreise aus Ländern mit vielen Ansteckungen könne das Virus in Deutschland weiterverbreiten. Die Quarantäne nach Reisen in ein Risikogebiet entfalle nur, so der 1. Senat, wenn der Einreisende einen höchstens 48 Stunden vor der Ankunft in Deutschland vorgenommenen negativen Corona-Test vorweisen kann.
Einen Test etwa am Flughafen in der Türkei oder direkt nach der Ankunft in Deutschland vornehmen zu lassen, sei zumutbar, entschied das Gericht. Die Tests seien für weniger als 15 Euro zu haben und könnten insbesondere an türkischen Flughäfen ohne Weiteres durchgeführt werden.
Es sei jedoch offen und bedürfe einer vertieften Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren, ob die Türkei zu Recht als Risikogebiet betrachtet werde. Der Beschluss ist unanfechtbar.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Urlaub und Corona: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42242 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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