VG Freiburg: Schulpf­licht mit Zwangs­geld durch­setzbar

06.07.2022

Mehreren Eltern wurden Zwangsgelder angedroht, weil ihre Kinder nicht zur Schule gingen. Das ist auch rechtens, meint das VG Freiburg. Heimunterricht genüge nicht und die Masken- und Testpflicht seien auch kein Grund, zu Hause zu bleiben.

Die Androhung und die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Einhaltung der Schulpflicht ist rechtens, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (Beschl. v. 10. und 15.06.2022, Az. 2 K 851/22 u.W.).

Die Kinder hatten bereits seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 nicht mehr die Schule besucht, woraufhin das Regierungspräsidium die Eltern unter Androhung von Zwangsgeldern aufforderte, unverzüglich für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. In zwei Fällen wurden auch Zwangsgelder in Höhe von 1.000 Euro je Kind festgesetzt und weitere Zwangsgelder in jeweils doppelter Höhe angedroht, da die Kinder nach wie vor nicht die Schule besucht hatten.

Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung der Zwangsgelder seien rechtmäßig, entschied nun das Gericht. Die Schulpflicht müsse durch den Besuch einer Schule erfüllt werden. Heimunterricht genüge nicht. Dies gelte auch dann, wenn der Unterricht außerhalb der Schule durch ausgebildete Eltern oder einen Hauslehrer erfolge.

Einige Eltern hatten sich außerdem darauf berufen, dass das Tragen eines Mund-Nasenschutzes und das permanente Testen für ihre Kinder nicht zumutbar gewesen sei. Für das VG war das aber kein Grund: Die Masken- und Testpflicht seien voraussichtlich mit dem Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und der Schulpflicht vereinbar gewesen.

In fünf Verfahren sind die Beschlüsse bereits rechtskräftig. Beim VG sind nach eigenen Angaben derzeit insgesamt 20 Klagen in der Hauptsache gegen Bescheide des Regierungspräsidiums über Aufforderungen an Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder und Zwangsgeldfestsetzungen anhängig.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Freiburg: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48956 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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