Verfassungswidrige Besoldung ist in Berlin längst kein neues Thema mehr. Nun hält das VG Berlin die "Hauptstadtzulage" für verfassungswidrig, das Bundesverfassungsgericht wird sich nun damit befassen müssen.
Die "Hauptstadtzulage" für Berliner Beamte (nur) bis zur Besoldungsgruppe A13 verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin gegen das beamtenrechtliche Abstandsgebot und sei insoweit verfassungswidrig. Deshalb wurde die Sache nun gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt, um über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden (Beschl. v. 04.12.2023, Az. VG 5 K 77/21).
Geklagt hatte ein Beamter, der in einem Berliner Bezirksamt tätig ist. Er war dort zunächst in der Besoldungsgruppe A14 gestartet und später noch als Magistratsdirektor in der Besoldungsgruppe A15 tätig, nunmehr ist er im Ruhestand. Er macht geltend, dass der Ausschluss der Besoldungsgruppen A14 und höher von der "Hauptstadtzulage", die 150 Euro monatlich beträgt und eben nur bis A13 vorgesehen ist, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das beamtenrechtliche Abstandsgebot verstoße.
Das Abstandsgebot ist ein in der BVerfG-Rechtsprechung anerkannter eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Hintergrund des Abstandsgebots ist die notwendigerweise abgestufte Beamtenbesoldung, wobei der Gesetzgeber mit den entsprechenden Abständen die unterschiedlichen Wertigkeiten von verschiedenen Besoldungsgruppen zum Ausdruck bringt. Zugleich ist es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums aber untersagt, den Abstand zwischen den Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder (signifikant) abzuschmelzen.
Die 5. Kammer des VG Berlin sieht in dem Ausschluss von A14-Beamten von der Hauptstadtzulage einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Der Ausschluss führe dazu, dass der Abstand in der Besoldung zwischen A13 und A14 (Erfahrungsstufe 1) "vollkommen eingeebnet" worden sei und in den übrigen A14-Erfahrungsstufen "signifikant abgeschmolzen" sei. Ferner sei durch den Berliner Gesetzgeber damit auch der Abstand zwischen A13 mit Amtszulage und A15 zu stark verringt, meint die Kammer.
Erst vor wenigen Tagen hatte eine andere Kammer des VG Berlin ebenfalls eine Besoldungsfrage zur verfassungsrechtlichen Klärung an das BVerfG gegeben. Im Schlossbezirk ist dies keine Seltenheit, unter anderem entschied das BVerfG 2020, dass die Grundbesoldung der Berliner Richter zwischen 2009 und 2015 evident unzureichend und damit verfassungswidrig war.
jb/LTO-Redaktion
VG Berlin ruft schon wieder das BVerfG an: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53329 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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