Schulen können bei großer Nachfrage Kinder und Jugendliche aus ihrem direkten Einzugsgebiet vorrangig aufnehmen. Die Kommunen als Schulträger sind nicht verpflichtet, Reserveplätze für auswärtige Schüler vorzuhalten. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichen Urteil des VG Weimar hervor.
Der Bedarf sowie die Schulstandorte würden mit der Schulnetzplanung für die Kreise und kreisfreien Städte festgelegt. Die solle ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern. Daraus ergebe sich, dass der Schulträger (Kreis oder kreisfreie Stadt) im Grundsatz nur so viele Plätze vorhalten und planen müsse, wie sich aus den Schülerzahlen in seinem Zuständigkeitsbereich ergeben, so das Verwaltungsgericht (VG) Weimar.
Geklagt hatten die Eltern eines Schülers aus dem Weimarer Land, die ihr Kind auf das Goethegymnasium in Weimar schicken wollten. Sie scheiterten mit dem Versuch vor dem VG. Das Gymnasium habe rechtmäßig gehandelt, als es die 84 zur Verfügung stehenden Plätze in der Klassenstufe 5 ausschließlich an "Stadtkinder" vergab, erklärten die Richter.
Über die Aufnahme von Schülern müssten die Schulen entsprechend ihrer Kapazitäten entscheiden. Weil die Aufnahmemöglichkeiten des Gymnasiums ausgeschöpft waren, konnten Mädchen und Jungen aus dem Landkreis nicht berücksichtigt werden.
Das VG verwies darauf, dass Schüler nach dem Thüringer Schulgesetz keinen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten staatlichen Schule hätten. Allerdings hätten sie Anspruch auf eine rechtlich saubere Entscheidung entsprechend der vorhandenen Kapazitäten.
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG Weimar zu Thüringer Schulgesetz: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9299 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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