Ein Esel braucht Gesellschaft von Artgenossen und sollte grundsätzlich nicht alleine gehalten werden, so das VG Trier. Die Einzelhaltung verstoße gegen den Tierschutz, weil sie "das Bedürfnis des Esels nach sozialem Kontakt unangemessen" einschränke.
Ein Esel soll grundsätzlich nicht allein gehalten werden und bedarf aus tierschutzrechtlichen Gründen der Gesellschaft anderer Artgenossen, so das Verwaltungsgericht Trier am Dienstag (Urt. v. 16.06.2014, Az. 6 K 1531/13.TR).
Der Besitzer des Esels hatte gegen die Anordnung des Kreises Bernkastel-Wittlich geklagt, einen weiteren Esel dazu zu stellen und die Tiere auf einem 500 Quadratmeter großen Gelände unterbringen zu müssen. Derzeit ist der Esel in einem etwa 50 Quadratmeter großen Gehege in Hanglage untergebracht.
Der einsame Esel habe sich bei Kontrollen des Kreis-Veterinärs verhaltensauffällig gezeigt: Er sei verängstigt und übermäßig scheu gewesen, was auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen sei, hieß es zur Begründung der Anordnung.
Auch nach Jahren der Einzelhaltung könne das Tier noch mit Artgenossen zusammengebracht werden, befand das Gericht. Eine 500 Quadratmeter große Weide bräuchten die Esel aber nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
dpa/avp/LTO-Redaktion
VG Trier zur Tierhaltung: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12643 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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