Das VG Trier hat in einem am Dienstag bekannt gegebenen Urteil entschieden, dass eine kommunale Steuer für gefährliche Hunde in Höhe von jährlich 1.500 Euro unzulässig ist. Eine derart hohe Steuer sei nicht zu rechtfertigen und komme einem Haltungsverbot gleich.
Grundsätzlich sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Gemeinden für gefährliche Hunde eine höhere Steuer verlangen. Allerdings handle es sich auch bei einer sogenannten Kampfhundesteuer um eine "kommunale Aufwandsteuer". Die Höhe der Steuer müsse sich daher an der Höhe des finanziellen Aufwandes orientieren, den der Hundehalter für seinen Vierbeiner betreibt. Dieser wiederum liege im Bundesdurchschnitt bei etwa 900 bis 1.000 Euro pro Hund und Jahr.
Bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde hiermit Einnahmen erzielen wolle. Ein solcher Steuersatz komme vielmehr einem Haltungsverbot gleich. Für ein solches Verbot fehle der Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz, so die Richter des Verwaltungsgerichtes (VG) Trier (Urt. v. 13.02.2014, Az. 2 K 637/13.TR).
Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde. Dieser sollte für seinen Staffordshire-Bullterrier eine Hundesteuer von 1.500 Euro entrichten. Für "normale" Hunde sieht die Satzung seiner Gemeinde hingegen nur einen Steuersatz von 60 Euro vor.
mbr/LTO-Redaktion
VG Trier zur Hundesteuer: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11152 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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