VG Trier: Kein Schadensersatz für gestohlenen Schulschlüssel

21.10.2011

Eine Lehrerin, deren Dienstschlüssel aus ihrem verschlossenen PKW gestohlen wurde, muss für den erforderlichen Austausch der Schließanlage des Schulgebäudes nicht haften. Dies entschied das VG Trier am Freitag.

Ein Beamter schulde dem Dienstherrn wegen einer Dienstpflichtverletzung nur dann Schadensersatz, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, so die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG). Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass alleine der Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack im Fahrzeug gelassen habe, nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt. Es entspreche nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein schlichter Rucksack während einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchsdiebstahl animiert, zumal ein im Fußraum liegender Rucksack von außen schwer zu sehen sei (VG, Urt. v. 21.10.2011, Az. 1 K 842/11.TR).

Zwar habe die Lehrerin die ihr obliegende Dienstpflicht, die zur Diensterfüllung überlassenen Gegenstände vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, dadurch verletzt, dass sie den Schlüssel nicht so aufbewahrte, dass er vor dem Zugriff Dritter geschützt war. Das Gericht entschied aber, dass das Zurücklassen des Rucksacks im Fahrzeug nur den Vorwurf der einfachen, nicht jedoch den der groben Fahrlässigkeit begründet.

Die Lehrerin hatte im Januar 2008 einen Schlüssel, mit dem sämtliche Klassenräume im Schulgebäude sowie die Turnhalle geöffnet werden konnten, in ihrem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Fahrzeug in einem im Fußraum der Beifahrerseite liegenden Rucksack zurückgelassen. Das Fahrzeug wurde von Unbekannten aufgebrochen, der Rucksack mit dem Schlüssel gestohlen.

Der für die Unterhaltung des betreffenden Schulgebäudes zuständige Landkreis holte daraufhin ein Angebot für den Einbau einer neuen Schließanlage ein, welches sich auf etwa 18.000 Euro belief. Der klagende Landkreis verlangte daraufhin vom beklagten Land, dass dieser als Dienstherr haftungsrechtlich gegen die Lehrerin vorgeht und die von ihr eingetriebene Schadenssumme auszahlt.

dpa/asc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4618 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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