Corona-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten: JVA Beamtin darf aus Dienst ent­fernt werden

06.07.2022

Die Gehorsamspflicht gehört zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Beamten, so das VG Trier. Verweigert eine JVA-Beamtin die Einhaltung der Corona-Maßnahmen, verstößt sie gegen diese Pflicht. Das Beamtenverhältnis kann dann enden.

Weil sie sich weigerte, die Corona-Schutzmaßnahmen einer JVA einzuhalten, darf eine Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst entlassen werden, hat das Verwaltungsgericht Tier (VG) entschieden (Urt. v. 06.07.2022, Az. 3 K 802/22).

Der Beamtin war vorgeworfen worden, sich nicht an eine Hausverfügung ihrer JVA zur Corona-Bekämpfung halten zu wollen. Ihre Verweigerungshaltung hatte sie in einer Mail an den Leiter der JVA, gegenüber ihrem Vorgesetzten sowie in einem Personalgespräch auch persönlich geäußert. Immer wieder hatte sie sehr kritisch über die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gesprochen. Sie bezeichnete sie unter anderem als "Propagandazirkus, gezielte Angst-und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates". Hinzu kam, dass sie Gefangenen geraten hatte, sich nicht impfen zu lassen, da der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase stecke und ein Versuch am Menschen sei.

Im März 2022 hat das Land Klage erhoben, um die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Das VG hat die beharrliche Verweigerungshaltung der Beamtin sowie ihre wiederholten innerdienstlichen Äußerungen nun als einheitliches, schweres Dienstvergehen gewertet.

Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren

Die Beamtin habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so das Gericht. Ein Beamter müsse dem Vertrauen seines Berufes gerecht werden. Dabei sei schon die ernsthafte Ankündigung eines Beamten, einer Weisung zukünftig nicht folgen zu wollen, eine erhebliche Störung dieses Vertrauensverhältnisses. Denn die Gehorsamspflicht gehöre zum Kernbereich  der Dienstpflichten. Die Beamtin habe die Maßnahmen auch nicht deshalb verweigert, weil sie damit einen Eingriff in ihre psychische oder physische Integrität befürchtete, sondern weil sie diese nicht als sinnvoll empfunden habe. Es stehe ihr jedoch nicht zu, die wissenschaftliche Rechtfertigung von Schutzmaßnahmen in Frage zu stellen.

Mit ihren Äußerungen habe die Beamtin zudem eindeutig die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten. Als sachliche Kritik hätten die Äußerungen nicht mehr gewertet werden können, so das VG. Außerdem habe die Beamtin ihr Vertrauensverhältnis zu den Gefangenen ausgenutzt. Durch ihre Nachfragen zur Impfbereitschaft und gezielte einseitige, manipulative Informationen habe sie gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Pflichterfüllung im Strafvollzug verstoßen. Mit ihrem Verhalten habe die Beamtin klar zu erkennen gegeben, dass sie sich aufgrund eigennütziger Motiven nicht der Gemeinwohlverpflichtung unterwerfen wolle. Sie habe sich deswegen im hohen Maße treuwidrig verhalten. Weil sie sich laut Gericht auch während des gesamten Verfahren als unbelehbar erwiesen habe, sei auch zukünftig ein pflichtgemäßes Verhalten nicht zu erwarten. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher geboten.

cp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Corona-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48949 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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