Der Tanz einer Lehrerin auf einer Bierbank führte zu einem Sturz, einem verletzten Rücken, und schließlich zum VG Stuttgart. Dieses erkannte auf einen Dienstunfall; das Besteigen der Festzeltbank habe in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der Pädagogin gestanden.
Die Lehrerin hatte als eine von zwei Begleiterinnen im Mai 2012 an einer Klassenfahrt nach München teilgenommen. Ein Programmpunkt war das Frühlingsfest. Dort kippte eine Bierzelt-Bank mitsamt Lehrerin und zwei Schülerinnen um. In der Folge war die Pädagogin etwa einen Monat lang dienstunfähig.
Die Schulbehörde wollte den Sturz nicht als Dienstunfall anerkennen. Sie argumentierte, der Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang gehöre nicht zu den eigentlichen Dienstaufgaben und sei somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Lehrerin klagte gegen diese Einschätzung und bekam vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart Recht.
Das Gericht urteilte Ende Januar, dass es sich um einen Dienstunfall gehandelt habe. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an dem die Lehrerin als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich teilgenommen habe.
Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin die Gruppe im Bierzelt beaufsichtigte. Auch das Besteigen der Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Deshalb sei der am Rücken verletzten Frau Unfallfürsorge zu gewähren (Urt. v. 31.01.2014, Az. 1 K 173/13 – Urteil noch nicht rechtskräftig).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
VG Stuttgart zu Dienstunfällen: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10971 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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