Wer die Schnitzelspezialität "Cordon Bleu" herstellt, muss sie mit Schweineschinken und hochwertigem Käse füllen. Einlagen mit Putenschinken und einer Schmelzkäsezubereitung seien dazu geeignet, den Verbraucher zu täuschen, entschied das VG Stuttgart in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) verstößt die von einer Klägerin gewählte Bezeichnung "Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart" gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Urt. v. 09.02.2012, Az. 4 K 2394/11).
Die Angabe "Schinken" weise nach allgemeiner Auffassung auf Schweineschinken hin. Der Verbraucher erwarte bei "Cordon Bleu" eine Füllung mit Schweineschinken. Auch die Verwendung des Begriffs "Käse" für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde nur eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt.
Gegen das Urteil kann Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden.
age/dpa/LTO-Redaktion
VG Stuttgart zu "Cordon Bleu": . In: Legal Tribune Online, 27.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5645 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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