VG Stuttgart: Impf­kri­tiker dürfen Stadt­halle nutzen

25.04.2023

Der Impfgegner Hans Tolzin darf eine impfkritische Veranstaltung in der Stadthalle in Filderstadt abhalten. Das VG Stuttgart sah im Eilverfahren keinen Grund, von einer "gefahrgeneigten Veranstaltung" auszugehen. 

Das "Stuttgarter Impfsymposium" des Veranstalters und Impfkritikers Hans Tolzin darf wie ursprünglich geplant in der Stadthalle in Filderstadt stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart in einem Eilverfahren entschieden und die Stadt Filderstadt dazu verpflichtet, die Stadthalle für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung wurde auf der Webseite der Anwaltskanzlei Haintz legal, die Tolzin in dem Verfahren vertritt, veröffentlicht (Beschl. v. 13.04.2023, Az. 7 K 1743/23). 

Die Stadthallle "FILharmonie" wird von der Stadt Filderstadt als Eigenbetrieb geführt. Anfang des Jahres hatte Tolzin, der unter anderem Autor von Büchern wie "Die Masern-Lüge" und "Die Seuchen-Erfinder" ist, mit der Stadthalle einen Veranstaltungsvertrag zur Durchführung des "13. Stuttgarter Impfsymposiums" geschlossen, das vom 19. bis zum 21. Mai 2023 stattfinden sollte. In den vergangenen Jahren wurde das Impfsymposium bereits acht Mal in der FILharmonie veranstaltet.

Gegen die Veranstaltung gingen mehrere Beschwerden von Menschen ein, die Tolzin und weiteren Referenten vorwarfen, Anhänger von Verschwörungsmythen zu sein, die auch antisemitische Gedanken äußern würden. Die Geschäftsführerin der Stadthalle bat daraufhin zunächst das baden-württembergische Landesamt für Verfassungsschutz um Mitteilung, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen Tolzins Verlag vorlägen. Dies wurde seitens des Verfassungsschutzes jedoch verneint. Dennoch trat die FILharmonie im März vom Vertrag zurück. Begründet wurde das damit, dass von der Veranstaltung Gefahr von Straftaten oder Gewalttätigkeiten ausgehen würden. Es sei mit Gegendemonstrationen zu rechnen, bei denen von Schäden durch Dritte auszugehen sei. 

Keine "gefahrgeneigte Veranstaltung"

Tolzins Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dagegen hatte am VG Erfolg. Die "FILharmonie" sei eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO), so das Gericht. Die Abhaltung des Impfsymposiums dürfte sich laut VG zudem im Rahmen des Widmungszwecks halten, da es sich um eine Veranstaltungshalle handele. 

Den Einwand der Stadt, dass es im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu Straftaten kommen könnte, ließ das VG nicht gelten. Selbst bei "gefahrgeneigten Veranstaltungen", bei denen zu befürchten ist, dass es zu Ausschreitungen und Gegendemonstrationen kommen wird, sei die Versagung der Veranstaltung allein aus diesem Grund nicht möglich, betonte das Gericht. Die Gemeinde müsse dann vielmehr durch entsprechende Auflagen wie z.B. einer Haftungsübernahmeerklärung des Veranstalters sicherstellen, dass die Veranstaltung trotz eventuell zu befürchtender Schäden stattfinden könne.

Im Falle des Impfsymposiums lägen laut VG aber schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine "gefahrgeneigte Veranstaltung" handele. Dass es überhaupt zu Gegendemonstrationen kommen wird, habe die Stadt nicht hinreichend dargelegt. Zwar hätten sich Bürger ablehnend zur Veranstaltung geäußert, konkrete Demos seien aber nicht angemeldet worden. Auch eine kontroverse Diskussion in den sozialen Medien führe nicht zwingend zu einer Gegendemonstration. Selbst wenn es zu Gegendemonstrationen kommen würde, führe dies nicht unmittelbar zu einer gefahrgeneigten Veranstaltung. "Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es Im Zuge der Gegendemonstrationen zu Ausschreitungen kommen wird", so das VG. Dies sei aber nicht der Fall.  

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51624 (abgerufen am: 12.11.2024 )

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