Die deutschen Behörden missachteten die aufschiebende Wirkung der Klage, die bulgarischen schoben den Mann zwischenzeitlich nach Afghanistan ab: Nun muss ein Asylbewerber zurückgeholt werden, so das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Ein bereits nach Afghanistan abgeschobener Asylbewerber muss wieder nach Deutschland zurückgeholt werden. Dies verlangt ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen (Az. A 2 K 6174/17). Der Mann müsse nun unverzüglich nach Deutschland zurückgebracht werden, ordnete das Gericht an. Eine entsprechende Aufforderung sei an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ergangen, sagte ein Justizsprecher in Sigmaringen am Mittwoch.
Der Mann war zunächst über Bulgarien in die EU eingereist und später nach Tübingen gekommen, wo er am 8. Juni Asyl beantragte. Aufgrund der Dublin-Verordnung ist grundsätzlich dasjenige Land zuständig für die Prüfung des Asylantrags, in welchem der Bewerber erstmals in die Europäische Union einreiste.
Hierauf berief sich auch das BAMF und schob den 23-Jährige im September nach Bulgarien ab. "Gegen diese Verfügung hat der Mann Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhoben" erklärte Otto-Paul Bitzer, Pressesprecher des LG, gegenüber LTO. Diese hätten aufschiebende Wirkung, so Bitzer. "Bis rechtskräftig über sie entschieden worden ist, hätte er nicht abgeschoben werden dürfen."
Mann zwischenzeitlich nach Afghanistan gebracht
Die Anordnung, den Mann nun wiederzuholen, fußt auf § 80 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach kann das Gericht, sofern der Verwaltungsakt rechtswidrig schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Diese bestünde hier eben darin, den Asylbewerber wieder nach Deutschland zurückzubringen, erklärte Bitzer.
Bevor er aber im Oktober aus Bulgarien zurückgeholt werden konnte, flogen ihn die dortigen Behörden nach Afghanistan aus. "Ob er freiwillig nach Kabul reiste oder nicht, ist durchaus offen", heißt es nun von Seiten des Gerichts. Das BAMF sei nun dennoch in der Pflicht, ihn von dort zurückzuholen.
Die Behörde erklärte dazu: "Die Bearbeitung der beteiligten Behörden führte durch Verkettung von Umständen im vorliegenden Fall dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vor der Überstellung nicht berücksichtigt werden konnte", teilte eine Sprecherin mit. Das Amt "organisiert die Möglichkeit, den Antragsteller zurückzuholen".
dpa/mam/LTO-Redaktion
Abschiebung trotz Klage: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25227 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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