Erneut hat ein Gericht die Regelungen zum Rundfunkbeitrag als rechtmäßig eingestuft. In Regensburg hatten drei Unternehmer gegen ihre Zahlungspflicht geklagt. Einer konnte allerdings am Mittwoch einen Teilerfolg erzielen.
Wie bereits zahlreiche Gerichte zuvor hat auch das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg mehrere Klagen gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags abgewiesen. Drei Inhaber von Unternehmen waren mit ihren Klagen überwiegend erfolglos (Urt. v. 11.02.2015, Az. RO 3 K 13.1642, 14.908, 15.60).
Das VG stellte fest, dass der Beitrag auch für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge erhoben werden dürfe. Eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall, dass im Unternehmen kein Rundfunk genutzt werde, sei nicht geboten, so das Gericht. Tatsächlich seien Empfangsgeräte in Unternehmen nahezu flächendeckend verbreitet. Damit ergebe sich ein Vorteil, der abzugelten sei.
Daneben sei in dem Rundfunkbeitrag keineswegs eine Steuer zu sehen, wie häufig behauptet. Nach Auffassung der Richter in Regensburg handelt es sich bei der Möglichkeit der Rundfunknutzung um eine konkrete Gegenleistung für den Beitrag. Die Beträge würden schließlich auch nicht in den Staatshaushalt fließen.
Ein Unternehmen, welches bundesweit Autowerkstätten und Fachmärkte betreibt, konnte jedoch einen Teilerfolg erzielen. Hier ging das Gericht davon aus, dass die Räume, die einerseits dem Verkauf, andererseits der Reparatur dienen, als zwei getrennte Bestriebsstätten anzusehen seien. Nach den einschlägigen Regelungen des Runfunkbeitragsstaatsvertrages sind für kleinere Betriebsstätten niedrigere Beitragssätze zu entrichten.
una/LTO-Redaktion
VG Regensburg bestätigt Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14667 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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