In einem Eilverfahren wurde am Donnerstag die Öffnung der Läden in Lingen untersagt. Auch wenn sonst am ersten Maiwochenende die Läden geöffnet würden, sei der Tag der Arbeit eben etwas Besonderes, urteilten die westfälischen Verwaltungsrichter.
Die Stadt hatte für den in diesem Jahr auf einen Sonntag fallenden Feiertag die Ladenöffnung erlaubt, weil es einer jahrenlangen Gepflogenheit entspreche, zur Frühjahrskirmes am ersten Maiwochenende die Geschäfte zu öffnen.
Dagegen hat die Gewerkschaft Verdi nun erfolgreich geklagt. Die Stadt habe den Besonderheiten des 1. Mai nicht hinreichend Rechnung getragen, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts (VG, Beschl. v. 28.04.2011, Az. 1B 10/11). Der 1. Mai als "Tag der Arbeit" habe für Gewerkschaften und Arbeitnehmer eine besondere Bedeutung.
cla/Redaktion
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VG Osnabrück: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3140 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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