Das VG Oldenburg hat einen Antrag eines privaten Sportwettenbetreibers abgelehnt, der nach den Entscheidungen des EuGH zum Sportwettenmonopol Anfang September seine Sportwettenannahmestätte jedenfalls noch während des noch laufenden Klageverfahrens weiter betreiben wollte.
Dem Sportwettenbetreiber, der Sportwetten eines ausländischen Wettanbieters anbot, wurde vom niedersächsischen Innenministerium die Vermittlung der Sportwetten untersagt. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Gericht nun ab (Beschl. v. 04.11.2010, Az.:12 B 2474/10).
Zur Begründung verwies es darauf, dass der Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Sportwettenmonopol nicht allgemein aufgehoben habe. Er habe vielmehr festgestellt, dass Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen eine Beschränkung der Spieltätigkeit in den Mitgliedstaaten rechtfertige. Das in Deutschland eingeführte Monopol sei dann nicht gerechtfertigt, wenn gleichzeitig zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert und ermuntert werde. Eine solche massive Werbung zur Förderung des Spieltriebs mit dem Zweck, die Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu erhöhen, widerspreche dem Grund der Monopolisierung, die Spielsucht zu bekämpfen.
Verschiedene Verwaltungsgerichte (VG) aus anderen Bundesländern hatten diesen Widerspruch angenommen und dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte seinen Entscheidungen diese Vorgaben der VG aus den Jahren 2007/Anfang 2008 zugrunde zu legen. Die Entscheidungen, dass das Monopol im Sportwettenbereich nicht gerechtfertigt sei, stützen sich damit auf die Vorgaben der VG.
Das VG Oldenburg stellte jetzt fest, dass diese Vorgaben zum einen überholt seien und zum anderen für Niedersachsen nicht zuträfen. Verharmlosende Werbung und Imagewerbung sei ausdrücklich als unzulässig qualifiziert worden. Allein aus der Tatsache, dass es im Bereich der Spielhallen zu einem Anstieg der Spieltätigkeit gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass das gestiegene Suchtpotential in diesem Bereich gewollt sei. Jedenfalls könne aus einem Anstieg der Spieltätigkeit im Bereich des gewerblichen Automatenspiels nicht geschlossen werden, dass das Sportwettenmonopol aufgehoben werden müsse. Möglicherweise müsse es im Bereich des gewerblichen Automatenspiels weitere Beschränkungen geben. Ob und welche Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr erforderlich seien, müsse der Gesetzgeber entscheiden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
VG Oldenburg: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1874 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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