Das VG Neustadt hat die Klage einer Ausländerin abgewiesen, die sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewandt hat. Denn als Hauptbezugsperson für ihre Kinder trage sie die Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung und sei deshalb besonders integrationsbedürftig.
Die aus dem Kosovo stammende Klägerin ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet.
Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete sie – nach Ablauf des Mutterschutzes – zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Nach dem Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer unter anderem dann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme auffordert.
Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie von ihrem Vater. Sie könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen. Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der Besuch eines Integrationskurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen Ort komme für sie nicht in Betracht.
Die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) wiesen die Klage (Urt. v. 09.12. 2010, Az. 2 K 870/10.NW) ab. Auch sie sind der Auffassung, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig sei. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen.
Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volkshochschulen in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauenintegrationskurse mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
plö/LTO-Redaktion
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VG Neustadt: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2379 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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