Eine Straße war nur für den Anliegerverkehr geöffnet, daran hielten sich aber einige Autofahrer nicht. Die Anwohner beschwerten sich, die Behörde reagierte - indem sie die Straße auch für Nicht-Anlieger öffnete.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, dass die klagenden Anwohner einer Straße keinen Anspruch auf Änderung der Verkehrsbeschilderung haben (Urt. v. 31.8.20, Az. 3 K 1457/18.NW). Zum einen begründet das Gericht dies damit, dass keine Gefahrenlage bestünde. Zum anderen liege keine eigene Rechtsbetroffenheit der Anwohner vor.
Die klagenden Personen wohnen in einer Straße, die ursprünglich nur für den Anliegerverkehr geöffnet war. Allerdings hätten immer wieder auch Nicht-Anlieger die Straße befahren, worüber sich die Anwohner bei der Verbandsgemeinde beschwert haben. Der Schuss ging allerdings nach hinten los: Die Verbandsgemeinde entfernte stattdessen die Beschilderung, die Nicht-Anliegern die Durchfahrt verboten hatte. Dagegen klagten die Anwohner und begehrten zudem die Einführung einer Einbahnstraßenregelung bzw. weitere straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen zur Verringerung und Beruhigung des Verkehrs in ihrer Straße.
Das VG hat diese Klage allerdings abgewiesen, da nach der Straßenverkehrsordnung Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur erfolgen dürften, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Zudem sei eine eigene Rechtsbetroffenheit erforderlich, die hier nicht vorliege. Außerdem hätten Verkehrszählungen ergeben, dass nach der Öffnung der Straße auch für Nicht-Anlieger keine höhere Verkehrsbelastung eingetreten ist als vorher. Zudem sei in dem in Frage stehenden Bereich sowieso Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben, sodass eine Sperrung des Durchgangsverkehrs nicht (noch) mehr Entlastung bringe.
Auch dem Begehren, eine Einbahnstraßenregelung einzuführen, erteilte das VG eine Absage. Dann nämlich würden Autofahrer schneller durch die Straße fahren, da der Begegnungsverkehr wegfalle. Andere Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung stünden der Verbandsgemeinde als Straßenverkehrsbehörde auch nicht zur Verfügung. Für bauliche Maßnahmen müssten sich die Anwohner stattdessen an die Ortsgemeinde als Straßenbaulastträger wenden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
VG Neustadt an der Weinstraße: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42762 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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