Wer eine Niederlassungserlaubnis beantragt, sollte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, findet das VG Münster. Die klagende Türkin hatte sich vergeblich auf ein kürzlich ergangenes EuGH-Urteil berufen. Ausreisen muss die Frau aber trotzdem nicht.
Eine Türkin, die bereits 1990 zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland kam, erhält keine Niederlassungserlaubnis, also einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Grund hierfür sind mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Klage der Frau wurde vor Kurzem vom Verwaltungsgericht (VG) Münster abgelehnt. Der Frau ist jedoch nach wie vor Inhaberin einer Aufenthaltsgenehmigung. Daher darf sie in Deutschland bleiben (Urt. v. 21.07.2014, Az. 8 K 2769/13).
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setze voraus, dass sich der Antragsteller zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könne, so das Gericht. Im März dieses Jahres habe sich aber bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde gezeigt, dass die Dame auch einfache Fragen nicht habe verstehen können.
Hoffnung auf einen Erfolg vor Gericht hatte der Türkin offenbar eine kürzlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemacht. Da hatten die Richter entschieden, dass die deutsche Sprachtestregelung für nachreisende Ehepartner gegen Unionsrecht verstoße, weil besondere Umstände nicht berücksichtigt würden.
Die türkische Klägerin glaubte, sie stelle einen Härtefall dar, sodass auf das Erfordernis von Sprachkenntnissen verzichtet werden müsse. Sie sei wegen ihres schlechten Gesundheitszustands nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen.
EuGH-Urteil gilt nicht für Niederlassungsfreiheit
Das VG Münster sah dies anders: Die Krankheit der Klägerin sei kein dauerhafter Hinderungsgrund, der es ihr unmöglich mache, die deutsche Sprache zu lernen. Jedenfalls sei es möglich, dass sie dazu in Zukunft noch im Stande sein werde.
Das Urteil des EuGH sei zudem für Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht anwendbar. Denn das Recht, seinen Aufenthalt und Wohnsitz innerhalb der EU frei zu wählen, sei auch ohne eine solche gewahrt, im Falle der Klägerin durch eine Aufenthaltserlaubnis, die diese bereits seit Jahren besitze, und die ihr auch trotz mangelnder Sprachkenntnisse erhalten bleibe.
una/LTO-Redaktion
VG Münster zu Niederlassungserlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12743 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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