Das Polizeipräsidium Münster hat der NPD zu Unrecht verboten, während einer Versammlung den als Lieblingsmarsch Adolf Hitlers geltenden Badonviller Marsch zu spielen. Die Ordnungshüter waren der Ansicht, hierdurch werde die öffentliche Ordnung gefährdet. Das VG sieht das anders. Auch hätte die Polizei einige Gegendemonstranten im Zaum halten müssen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat auf Klage der NPD Maßnahmen des Polizeipräsidiums Münster bei einer Kundgebung im Sommer 2013 für rechtswidrig erklärt. Dabei ging es um das Verbot, den Badonviller Marsch zu spielen sowie das Unterlassen der Polizei, die Gegendemonstranten an einer mehrstündigen Blockade zu hindern (Urt. v. 28.11.2014, Az. 1 K 2698/13).
Der Badonviller Marsch (auch als "Badenweiler Marsch") wurde zu Zeiten des Ersten Weltkriegs komponiert und erinnert dem Namen nach an die Schlacht bei Badonviller in Lothringen. Das Lied ist aber auch als Adolf Hitlers Lieblingsmarsch bekannt, der dieses zu seinen Auftritten verwendete. In Zeiten des Nationalsozialismus durfte das Stück ab 1939 sogar nur in seiner Anwesenheit gespielt werden.
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde der Marsch allerdings nicht verboten. Und hierauf stützte sich das VG. Es weise keinen für nationalsozialistische Organisationen kennzeichnenden Symbolcharakter auf. Es sei daher nicht erkennbar, wieso das Lied die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören sollte, so das Gericht, welches aber auch anmerkte, dass es "historisch belastet" sei. Dennoch werde es auch heutzutage noch gelegentlich bei Militärmusikveranstaltungen gespielt.
Ebenso rechtswidrig habe es die Polizei unterlassen, eine zweistündige Sitzblockade von Gegendemonstranten nach Ende der Versammlung nicht aufgelöst zu haben. Damit hatten diese verhindert, dass die NPD-Anhänger mit ihren Fahrzeugen den Versammlungsort verlassen konnten. Sie hätten jedoch nach dem Versammlungsgesetz einen Anspruch auf effektiven Schutz gehabt, so das Gericht. Dieser erstrecke sich auch auf die Abreise.
una/LTO-Redaktion
VG Münster zu Polizeimaßnahmen bei Demo: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13971 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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