Das VG München hat in einem Eilverfahren ein Verbot des Münchener Landratsamtes bestätigt. Demnach darf Philipp Morris die "Maybe"-Werbekampagne für die Marke Marlboro weiterhin nicht fortsetzen. Das Gericht schloss jedoch nicht aus, dass die zentralen Begriffe sowie die bisher verwendeten Foto- und Textmotive der Kampagne in Zukunft verwendet werden könnten.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) München gebe es viele Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landratsamt München verbotene "Maybe"-Kampagne zumindest in Teilen besonders geeignet ist, Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren zum Rauchen zu veranlassen (Beschl. v. 11.12.2013, Az. M 18 S 13.4834). Dies sei jedoch gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b des vorläufigen Tabakgesetzes verboten.
Nicht bestätigt wurde das Verbot, die Begriffe "maybe" und "be" der Kampagne auch in Zukunft zu verwenden. Dies gilt auch für die bisher verwendeten Foto- und Textmotive. Ohne die Kenntnis, in welcher Art die Verwendung bei Werbekampagnen in Zukunft erfolgen werde, sei ein Verbot zu unbestimmt und zu weitreichend, so das Gericht.
"Wir begrüßen die Entscheidung im Eilverfahren, dass wir die Worte "maybe" und "be" in neuen Motiven grundsätzlich verwenden dürfen", so Claudia Oeking, Pressesprecherin von Philip Morris.
Die endgültige Klärung der Frage, ob ein Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz vorliegt, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
age/LTO-Redaktion
VG München zu umstrittener Zigarettenwerbung: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10340 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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