Mit einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil hat das VG Minden die Klage strenggläubiger Baptisten abgewiesen, die eine Befreiung ihrer Tochter vom Sexualkundeunterricht in der vierten Klasse erreichen wollten.
Die klagenden Eltern hatten bei der Schule die Befreiung vom Unterricht unter Hinweis darauf beantragt, dass dieser ihren religiösen Überzeugungen widerspreche. Er sei in der konkreten Durchführung nicht wertneutral und entspreche nicht der Reife ihres Kindes.
Schon nach der ersten Unterrichtsstunde sei ihr Kind erheblich verstört gewesen, weil "eklige" Dinge angesprochen worden seien. In einer späteren Unterrichtseinheit, an der die Tochter teilnahm, stellte der ebenfalls anwesende Schulamtsdirektor keine besonderen Auffälligkeiten fest. Zuvor hatten die Eltern ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach ihre Tochter wegen des Sexualkundeunterrichts mit psychosomatischen Störungen rechnen müsse. Nach einer Untersuchung durch die Schulärztin lehnte die Schule den Befreiungsantrag ab, was durch das Schulamt bestätigt wurde.
Attest offenkundige Gefälligkeitsbescheinigung
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden bestätigte die Rechtmäßigkeit der schulischen Ablehnungsentscheidung nun. Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme an dem Sexualkundeunterricht für die Tochter der Kläger zumutbar gewesen sei. Das vorgelegte Attest sei als offenkundige Gefälligkeitsbescheinigung zu werten.
Eigene Beobachtungen der Schule und nachfolgende Überprüfungen hätten keinerlei Anhaltspunkte für die behaupteten gesundheitlichen Belastungen ergeben. Der Unterricht habe die Interessen der Eltern und den Reifegrad der Kinder berücksichtigt. Die Schule habe versucht, im Dialog mit den Eltern einen Ausgleich zu erreichen. Vor diesem Hintergrund habe der Durchsetzung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Vorrang eingeräumt werden können (Urt. v. 13.09.2013, Az. 8 K 1623/12).
tko/LTO-Redaktion
VG Minden zu Sexualkundeunterricht: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9674 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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