Die Verwaltungsrichter haben mit Beschluss vom Mittwoch den Betrieb der Renn- und Teststrecke "Bilster Berg" vorläufig untersagt und damit dem Eilantrag eines benachbarten Grundstückseigentümers teilweise stattgegeben. Der Bau der Anlage, die Mitte nächsten Jahres den Betrieb aufnehmen soll, darf indes weitergehen; insoweit wurde der Antrag abgelehnt.
Neben Zweifeln an der Richtigkeit des von der Betreibergesellschaft im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachtens war für das Verwaltungsgericht (VG) entscheidend, dass die Regelungen in der streitgegenständlichen Genehmigung nicht hinreichend sicherstellen, dass jeweils geltende Immissionsrichtwerte beim Betrieb der Rennstrecke eingehalten werden.
Die der Betreiberin gemachten Auflagen – zu denen die Installation eines Monitoringsystems gehört, das den während des Rennbetriebs entstehenden Lärm ermitteln und auf dieser Grundlage die Lärmbelastung für die Umgebung berechnen soll – würden dies nicht garantieren (Beschl. v. 16.11.2011, Az. 11 L 430/11).
Insgesamt fünf Eigentümer von in der Nähe des Vorhabens gelegenen Grundstücken haben gegen die der Bauherrin vom beklagten Kreis Höxter erteilte Genehmigung geklagt und außerdem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Meinung, die erteilte Genehmigung widerspreche hinsichtlich des beim Betrieb der Rennstrecke zu erwartenden Lärms den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm).
Der Bau der Anlage kann ungeachtet dessen fortgesetzt werden. Die rechtlichen Bedenken des VG gegen die Genehmigung beschränkten sich im Wesentlichen auf den Betriebsumfang und nicht auf die Errichtung der Rennstrecke an sich. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte den zugrunde liegenden Bebauungsplan der Stadt Bad Driburg im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bereits für rechtens erklärt.
Gegen das Vorhaben ist auch vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Klage erhoben worden; dieser hat allerdings keinen Eilantrag gestellt.
tko/LTO-Redaktion
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VG Minden: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4840 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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