Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das VG Mainz bereits im November in einem Eilverfahren den Antrag einer Autobesitzerin gegen eine Auflage abgelehnt, welche die Frau zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtete. Ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf einen Verkehrsverstoß eines unbekannten Fahrers mit demselben Wagen lasse die Verpflichtung nicht entfallen.
Mit der Entscheidung wies das Gericht den Antrag einer Kraftfahrzeughalterin zurück, die vermeiden wollte, künftig ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Ein Unbekannter war mit ihrem Wagen auf der Autobahn 21 km/h zu schnell gefahren, was mit einem Punkt in der Verkehrssünderdatei in Flensburg geahndet wird. Die Frau verweigerte die Mithilfe bei der Ermittlung des Fahrers. Wie sich später herausstellte, war es ihr Lebenspartner.
Das Verwaltungsgericht (VG) befand, dass der Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, die Auflage rechtfertigten. Außerdem habe die Antragsstellerin kein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten. Ein solches stehe einer Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen. Das Fahrtenbuch diene der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, so die Richter. Ein "doppeltes Recht", wonach man einerseits die Aussage verweigern könne und zugleich trotz fehlender Mithilfe bei der Ermittlung des unbekannten Fahrers von der Auflage verschont bleibe, gebe es deshalb nicht (Beschl. v. 22.11.2010, Az. 3 L 1381/10.MZ).
VG Mainz: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2117 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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